1.      Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages

 

a.    der Zittauer Alten- und Pflegeheim GmbH "ST. JAKOB" (kurz: APH)

b.    der Zittauer Service GmbH "Sankt Jakob" (kurz: SGS)

c.     der Zittauer Kindertagesstätten gemeinnützige GmbH (kurz: ZKG)

entsprechend der Anlagen 1a, 1b und 1c zu.

Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, dass Rechts- und Kommunalamt Landratsamt Görlitz oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Stadtrat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht verändert wird. Der Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der SGS steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsicht gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO.

 

2.     Der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Zittau wird angewiesen, auf eine entsprechende Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Zittauer Alten- und Pflegeheim GmbH "ST. JAKOB" in den Gesellschafterversammlungen der APH und der Städtische Beteiligungs-GmbH Zittau hinzuwirken.

 

3.    Der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Zittau wird beauftragt, in den Gesellschafterversammlungen der Städtische Beteiligungs-GmbH Zittau und der Zittauer Alten- und Pflegeheim GmbH "ST. JAKOB" anzuweisen, dass eine entsprechende Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Zittauer Service GmbH "Sankt Jakob" und der Zittauer Kindertagesstätten gemeinnützige GmbH in den Gesellschafterversammlungen der SGS und der ZKG erfolgt.