Sitzung: 25.11.2021 SR/029/2019-2024
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 396/2021
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt in
seiner Sitzung vom 25.11.2021:
1. Der Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung vom 01.01.2022 – 31.12.2026 mit Nachkalkulation 2017 – 2021 und Korrekturrechnung 2016 der Fa. Allevo Kommunalberatung vom 14.09.2021 für die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung der Stadt Zittau wird zugestimmt. Sie hat dem Stadtrat bei der Beschlussfassung vorgelegen.
2. Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer aufgabenbezogenen Einrichtung Abwasserentsorgung Gebühren für die Teilleistung der zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung.
3. Den Prognosen und Schätzungen in der Gebührenkalkulation wird zugestimmt.
4. Den in der Gebührenkalkulation und Nachkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen sowie der Abschreibungsmethode wird zugestimmt.
5. Die Stadt Zittau wählt als Verzinsungsmethode weiterhin die Restwertmethode.
6. Die Stadt Zittau wählt als Gebührenmaßstab für die Einleitgebühr der zentralen Schmutzwasserentsorgung den Frischwassermaßstab. Als Gebührenmaßstab für die Grundgebühr der zentralen Schmutzwasserentsorgung wählt sie den Nenndurchfluss Qn der Wasserzähler. Für die Niederschlagswasserentsorgung wählt die Stadt Zittau die angeschlossene bebaute und versiegelte Fläche.
7. Im Ergebnis der vorliegenden Nachkalkulation der Jahre 2017 – 2021, der Korrekturrechnung 2016 und des erforderlichen Ausgleichs der Kostenüberdeckung in der Teilleistung Schmutzwasserentsorgung und der Kostenunterdeckung in der Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung in die Gebührenkalkulation für die Jahre 2022 – 2026 stellt der Stadtrat folgende kostendeckende Gebührensätze fest:
a) durchschnittliche Einleitungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung für die Jahre
2022 – 2026: 1,39 €/m³
b) durchschnittliche Grundgebühr der Schmutzwasserentsorgung für die Jahre
2022 – 2026:
Wasserzähler Q(n) bis 2,5 m³/h = 7,50 €/Monat
Q(n) bis 6,0 m³/h = 18,00 €/Monat
Q(n) bis 10,0 m³/h = 30,00 €/Monat
Q(n) bis 15,0 m³/h = 45,00 €/Monat
Q(n) bis 40,0 m³/h = 120,00 €/Monat
Q(n) bis 60,0 m³/h = 180,00 €/Monat
Q(n) bis 150,0 m³/h = 450,00 €/Monat
c) durchschnittliche Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2022 – 2026:
0,44
€/m²
8. Dem Stadtrat ist bekannt, dass die in der vorliegenden Gebührenkalkulation ermittelten
Kostendeckende Gebührensätze Höchstgrenzen sind und bei der Beschlussfassung infolge des Kostendeckungsgrundsatzes von Gebühren nach § 10 Abs.1 SächsKAG nicht höher festgesetzt werden dürfen (Überschreitungsverbot).
9. Dem Stadtrat ist bekannt, dass eine Festsetzung von nicht kostendeckenden Gebühren
zwangsläufig eine Subvention durch die Stadt gegenüber dem Abgabepflichtigen bedeutet.
Der Subventionsbetrag ist in diesem Fall aus allgemeinen Haushaltmitteln zu tragen.