Die
Regelungen zur Vergabe von Aufträgen durch die Ausschüsse und durch die
Verwaltung bedürfen der Präzisierung und Ergänzung.
Aufgrund
der Neuregelung der SächsGemO kann jetzt allein der Stadtrat über die Annahme
von Spenden und ähnlichen Zuwendungen entscheiden. Dies sollte im Verwaltungs-
und Finanzausschuss vorberaten werden.
§ 9 der Hauptsatzung der Stadt regelt nur allgemein die Ermächtigung Beiräte entsprechend § 47 SächsGemO zu berufen. Es enthält keine konkrete Bezeichnung, die Zusammensetzung und das Aufgabengebiet bestimmter Beiräte. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde, Herrn Ilg, wurde die Stadt Zittau darauf hingewiesen, dass die Beiräte in der Hauptsatzung nicht im Einzelnen dargestellt sind. Mit dieser Änderung wird dies deutlich abgebildet.
§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 41, § 42 Abs. 1, § 47 und § 53 Abs. 2 SächsGemO
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die als Anlage beigefügte 10. Änderungssatzung zur Hauptsatzung.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
keine |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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