Der Stadtrat ist für den Erlass von Satzungen im eigenen Wirkungskreis zuständig. Daher besteht die rechtliche Möglichkeit in der Stadt Zittau eine solche Informationsfreiheitssatzung zu erlassen. Informationsfreiheitssatzungen ermöglichen, dass Bürgerinnen und Bürger einen Zugang ohne Angabe von Gründen und unabhängig von einer verfahrensrechtlichen Stellung des Antragstellers erhalten. Da keine besonderen Rechte geltend gemacht werden müssen, enthalten die Informationssatzungen detaillierte Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Informationsanspruch gewährt bzw. verwehrt werden soll. Dem berechtigten Informationsanspruch ist dann in den verschiedenen Formen nachzukommen wie zum Beispiel, die gewünschte Auskunft zu erteilen, eventuelle Akteneinsicht zu gewähren oder entsprechende Informationsträger zugänglich zu machen. Die Ablehnung eines Informationsanspruchs ist gerichtlich überprüfbar. Die Informationsfreiheitssatzung soll nach einem In-Kraft-Treten zunächst für zwei Jahre gelten und dann einer Evaluation unterzogen werden.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt beauftragt den Oberbürgermeister, dass er dem Stadtrat bis zum 24. April 2014 den Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung zur Beschlussfassung vorlegt.
Finanzielle Auswirkungen: keine
veranschlagt unter HH-Stelle |
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Belastungen im laufenden Jahr |
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Belastungen der Folgejahre |
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