Am 02.09.2016 trat
das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft. Danach ist der jeweilige
Netzbetreiber als sogenannter grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) für
den Messstellenbetrieb in seinem Netzgebiet zuständig. Diese Grundzuständigkeit
kann er auf ein anderes Unternehmen übertragen. Durch das MsbG wird der gMSB
zum Rollout moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme
verpflichtet und muss für die Erfüllung dieser neuen Aufgaben die bestehende
Systemwelt um zentrale neue Funktionalitäten erweitern. Dies ist mit einem
nicht unerheblichen Aufwand und entsprechenden Investitionen verbunden.
Hinsichtlich weiterer Details und die bei SWZ möglichen Umsetzungsvarianten
wird auf Anlage 7 verwiesen.
SWZ ist in der Großen Kreisstadt Zittau Netzbetreiber der
leitungsgebundenen Energieversorg-ung und damit grundzuständiger
Messstellenbetreiber. Dies hat die SWZ fristgerecht der Bundesnetzagentur
angezeigt. Für die SWZ wäre mangels ausreichender eigener Kapazitäten (u. a.
technische Ausstattung, Personal usw.) die Ausübung der Funktion als
grundzuständiger Messbetreiber im eigenen Namen kritisch. Diese Situation ist
ebenso bei anderen mit der Energieverbund Dresden GmbH (EVD)
gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen (Energie- und Wasserwerke Bautzen
GmbH (EWB), Stadtwerke Elbtal GmbH (SWE), Meißener Stadtwerke GmbH (MSW),
DREWAG NETZ GmbH (DREWAG Netz) und ENSO Netz GmbH (ENSO Netz)) gegeben.
Die ENSO Netz, die DREWAG Netz sowie die SWE, die EWB, die MSW und die
SWZ haben geprüft, in welcher Form die neuen Aufgaben des Messstellenbetriebs
wahrgenommen werden können. Im Ergebnis wurde gemeinsam festgestellt, dass sich
nur durch die Bündelung der Aktivitäten und der dann zusammen ca. 1 Mio.
Messlokationen in einer gemeinsamen, neu zu gründenden Kooperationsgesellschaft
sowie die Übertragung der Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb für
moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme der genannten sechs
Unternehmen auf diese Gesellschaft langfristig die Basis für einen wirtschaft-lichen
intelligenten Messstellenbetrieb darstellen lässt.
Zu diesem Zweck –
und insoweit sind die Darstellungen im Abwägungsgutachten (Anlage 1) und in der Konzeption (Anlage 2) überholt – haben ENSO Netz und die DREWAG Netz bereits
eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Firma
DIGImeto GmbH & Co. KG errichtet und am 15.06.2018 in das Handelsregister
eintragen lassen. Die einzigen Kommanditisten (= beschränkt auf die Höhe ihrer
Einlage haftende Gesellschafter) dieser Gesellschaft sind bislang ENSO Netz und
die DREWAG Netz. Die Komplementärin (= persönlich haftende Gesellschafterin)
der Gesellschaft ist die ebenfalls bereits neu errichtete DIGImeto
Beteiligungsgesellschaft mbH, deren sämtliche Geschäftsanteile mittlerweile die
DIGImeto GmbH & Co. KG hält. Dieses
gesellschaftsrechtliche Konstrukt wird auch als „Einheits-gesellschaft“
bezeichnet und stellt sich grafisch wie folgt dar:
Die
oben genannten regionalen bzw. kommunalen Versorger, und damit auch die SWZ,
wollen nunmehr der DIGImeto GmbH & Co. KG als Kommanditisten beitreten.
Hierzu sind der Abschluss einer Beitrittsvereinbarung (im Entwurf als Anlage 5 beigefügt) und die entspre-chende
Eintragung im Handelsregister erforderlich.
Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO hat der
Stadtrat die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten
Einzelfall abzuwägen.
Die
Abwägungsgrundlagen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügten Abwägungsgutachten (D. III., Seiten 24 bis 33)
dargestellt. Auf dieses wird hiermit verwiesen. Im Ergebnis des
Abwägungsgutachtens wird die Rechtsform der GmbH & Co. KG favorisiert.
Die Vorteile dieser Rechtsform sind vor allem:
-
direkte
steuerliche Nutzbarkeit der Anfangsverluste durch die Gesellschafter
(Kommanditisten),
-
Haftungsbeschränkung
für die Gesellschafter (Kommanditisten) sowie
-
vereinfachter
Gesellschafterwechsel.
Die Höhe der Beteiligung als
Kommanditistin richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl ihrer Messlokationen
für die Sparten Strom, Gas, Wasser und Wärme in ihrem jeweiligen Netzgebiet.
Dem entsprechend sind die Kommanditisten wie folgt beteiligt:
-
ENSO Netz 44,61 %
-
DREWAG
Netz 41,99 %
-
SWE 4,03 %
-
EWB 3,92 %
-
MSW 2,73 % zusammen 13,40 %
-
SWZ 2,72 %
Die
Pflichteinlage der Kommanditisten beläuft sich auf insgesamt 20 Mio. EUR. Davon
entfallen auf die SWZ 544.000 EUR. Die Zahlung erfolgt dabei in zwei Tranchen:
244.800 EUR bei Eintritt in die Gesellschaft im Jahr 2018 und 299.200 EUR
voraussichtlich im Laufe des Jahres 2019. Die Haftsumme der Kommanditisten
beträgt insgesamt 100.000 EUR‚ davon entfallen 2.720 EUR auf die SWZ.
Die vier
Stadtwerke SWE, EWB, MSW und SWZ konnten trotz ihrer geringen Beteiligungen
umfangreiche Mitspracherechte aushandeln. In der Gesellschafterversammlung der
DIGImeto GmbH & Co. KG bedürfen demnach folgende Rechtsgeschäfte einer
Mehrheit von 90 % der Stimmen:
-
Änderung
des Gesellschaftsvertrages sowie Auflösung/Fortsetzung der Gesellschaft,
-
Aufnahme/Ausschluss
von Gesellschaftern,
-
Zustimmung
zur Verfügung über Kommanditanteile,
-
Bestellung/Abberufung
der Geschäftsführung,
-
Wirtschaftsplan,
-
Feststellung
Jahresabschluss und Gewinnverwendung,
-
Entlastung
der persönlich haftenden Gesellschafterin,
-
Wahl des
Abschlussprüfers und
-
Übernahme
weiterer Grundzuständigkeiten.
In Anlage
2 liegt der Beschlussvorlage die „Konzeption für eine
Kooperationsgesellschaft zur Umsetzung des intelligenten Messstellenbetriebs im
EVD“ bei, in welcher ausführlich die Grundlagen sowie der Business-Plan,
bestehend aus Erfolgsplan, Bilanzplan und Finanzplan, dargestellt sind.
Darüber
hinaus ist der Stadtrat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO vor der mittelbaren
Beteiligung der Stadt an der DIGImeto GmbH & Co. KG umfassend über die
Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über
deren Auswirkungen auf die private Wirtschaft zu unterrichten.
Gemäß § 94a Abs. 1 SächsGemO darf die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nur ein wirtschaft-liches Unternehmen errichten, übernehmen, unterhalten,
wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen,
wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, das Unternehmen nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und
zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden
kann.
Die Voraussetzungen zur Gründung bzw. zum Beitritt zur DIGImeto GmbH
& Co. KG gemäß den vorgenannten Voraussetzungen nach § 95 SächsGemO in
Verbindung mit § 94a SächsGemO wurde umfangreich geprüft. Hierzu wird ebenfalls
auf das Abwägungsgutachten (Anlage 1)
verwiesen (D I. und II., Seiten 14 bis 24). Im Ergebnis des Gutachtens wären
zunächst die Anforderungen nach § 94a Abs. 1 SächsGemO i. V. m. § 94a Abs. 3
und 5 SächsGemO (öffentlicher Zweck und angemessenes Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde) erfüllt (D. II 1). Denn in § 94a Abs.
5 SächsGemO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass u. a. die Stromversorgung
(auch außerhalb des Gemeindegebietes) generell einem öffentlichen Zweck dient.
Der Stromversorger als Netzbetreiber wiederum ist als grundzuständiger
Messstellen-betreiber für den Messstellenbetrieb in seinem Netzgebiet
zuständig. Diese Tätigkeit gehört damit zur Aufgabe der Stromversorgung und ist
damit vom öffentlichen Zweck gedeckt. Die Tätigkeit steht auch in einem
angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zur Hafteinlage der SWZ ergibt. Denn diese Leistungen
erbringt die SWZ selbst, ohne dass ein Rückgriff auf die Stadt überhaupt
erforderlich wäre.
Die Chancen und Risiken der Gemeinde (D. II.
2) als auch die Auswirkungen auf die private Wirtschaft (D. II. 3) werden
umfassend dargestellt und münden in die Einschätzung, dass die Beteiligung eher
geringe wettbewerbliche Auswirkungen haben würde und sich bezüglich
ortsansässiger Unternehmen durch potentielle Beauftragungen mit
Messdienstleistungen sogar eher positiv auswirken könnte. Auch im Hinblick auf
die damit verbundene Arbeits- und Ausbildungsplatzsicherheit und die regionale
Wertschöpfung überwiegen die Chancen etwaige Risiken, zumal diese – wie im
Gutachten dargestellt – sämtlich begrenzt bzw. beherrschbar sind.
Schließlich
ist gemäß § 94a Abs. 1 Satz 2 SächsGemO den jeweiligen wirtschafts- und
berufsständischen Kammern der betroffenen Wirtschaftskreise vor einer
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass sich der Stadtrat mit den Möglichkeiten, die
Aufgabe von privaten Unternehmen erfüllen zu lassen, sachlich fundiert
auseinandersetzen kann. Der Oberbürgermeister hat die Stellungnahmen der
wirtschafts- und berufsständischen Kammern eingeholt. Mit Schreiben vom 20.
Juli 2018 sowie 25. Juli 2018 haben die IHK Dresden und die Handwerkskammer
Dresden keine Beanstandungen gegen das Vorhaben (Anlage 6). Der von der IHK Dresden erteilte Hinweis zur Abgrenzung „grundzuständiger Messstellenbetreiber“
und „wettbewerblicher
Messstellenbetreiber“ wurde im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt; Verbrauchergeschäft
erfolgt gerade nicht (vgl. § 94a Abs. 5 SächsGemO).
Des
Weiteren ist in Anlage 3 der
Gesellschaftsvertrag der DIGImeto GmbH & Co. KG sowie in Anlage 4 der Gesellschaftsvertrag der
DIGImeto Beteiligungsgesellschaft mbH (Einheits-gesellschaft) beigefügt. Diese
Verträge entsprechen den Erfordernissen gemäß §§ 96 Abs. 1, 96a SächsGemO
und des § 108 Abs. 4 GWB.
Damit
SWZ den Beitritt in der Gesellschafterversammlung beschließen kann, ist auch
ein Beschluss in der Holding notwendig. Auf die Große Kreisstadt Zittau bezogen
sind damit Gesellschafterbeschlüsse der Städtische Beteiligungs-GmbH Zittau
sowie des Stadtrates notwendig. Der Stadtrat ermächtigt den Oberbürgermeister,
alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, damit sich die SWZ an der DIGImeto
GmbH & Co. KG als Kommanditistin beteiligen kann. Alle regionalen bzw.
kommunalen Versorger sollen im Oktober dann gemeinsam der DIGImeto GmbH &
Co. KG beitreten, wobei der Beitritt erst wirksam wird, wenn die rechtsaufsichtliche
Genehmigung vorliegt.
Anlagen:
1.
Abwägungsgutachten gemäß § 95 SächsGemO zur
Beteiligung der Stadtwerke Zittau GmbH an der DIGImeto GmbH & Co. KG
2.
Konzeption für eine Kooperationsgesellschaft zur
Umsetzung des intelligenten Messstellenbetriebs im EVD
3.
Gesellschaftsvertrag der DIGImeto GmbH & Co. KG
(Stand 11.07.2018)
4.
Satzung der DIGImeto Beteiligungsgesellschaft mbH
(Stand 10.08.2018)
5.
Beitrittsvereinbarung (Stand 15.06.2018)
6.
Stellungnahmen der wirtschafts- und
berufsständischen Kammern IHK und Handwerkskammer
7.
Informationen zur Umsetzung des
Messstellenbetriebsgesetzes bei SWZ
-
§§ 94a
ff. Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), insbesondere §§ 94a Abs. 1, 95
Abs. 2, 96a i. V. m. § 28 SächsGemO
-
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die
Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz -
MsbG) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt:
1.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat die
beabsichtigte Beteiligung der Stadtwerke Zittau GmbH (kurz: SWZ) an der
DIGImeto GmbH & Co. KG ausführlich beraten und unter Einbeziehung der in
Frage kommenden Varianten abgewogen und bestätigt dies im Sinne von § 95 Abs. 2
SächsGemO.
2.
Der Stadtrat stimmt der Beteiligung der SWZ als
Kommanditistin an der DIGImeto GmbH & Co. KG sowie ihrerseits der
Beteiligung an der DIGImeto Beteiligungsgesellschaft mbH zu. Der
Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, sämtliche zur Beteiligung der
SWZ an der DIGImeto GmbH & Co. KG notwendigen und zweckentsprechenden
Erklärungen abzugeben sowie alle sonst notwendigen Handlungen und Maßnahmen
vorzunehmen, die der Umsetzung der Beteiligung dienen.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
Keine |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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