Die Verwaltung plant die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme. Die letzte derartige Erfassung hat 2001 stattgefunden und im Stadtgebiet (ohne Hirschfelde) ca. 150 Neuanmeldungen gebracht. Nach Einschätzung der Verwaltung besteht zum heutigen Tag erneut eine hohe Dunkelziffer nicht angemeldeter Hunde. Dies betrifft auch die Ortschaften der ehemaligen Gemeinde Hirschfelde, wo noch nie eine Bestandsaufnahme durchgeführt wurde. Die durch § 85 Abgabenordnung (AO) geforderte Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann derzeit nicht sichergestellt werden. Durch den Datenschutzbeauftragten der Stadtverwaltung Zittau wurde darauf hingewiesen, dass zur rechtlichen Absicherung eine Ermächtigungsgrundlage für die Hundebestandserfassung durch einen Verwaltungshelfer in die Hundesteuersatzung einzuarbeiten ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass die geltende Hundesteuersatzung bereits 1997 in Kraft getreten und mehrfach geändert worden ist, schlägt die Verwaltung die Neufassung der Satzung vor, wobei der Entwurf dem Wortlaut der bisherigen Satzung außer in den nachfolgend näher erläuterten Punkten entspricht.
zu § 3 Steuersatz:
Die Steuersätze sind seit den 1990-er Jahren mit Ausnahme der Umstellung auf Euro unverändert. Im Vergleich mit anderen Städten der Größenordnung von Zittau bewegen sich die derzeitigen Sätze am unteren Ende der Bandbreite. In der Region stellt sich die Situation stichprobenartig derzeit wie folgt dar:
Görlitz 1. Hund 72 €
2. Hund 108 €
ab 3. Hund 144 €
Großschönau 1. Hund 42 €
ab 2. Hund 84 €
Löbau 1. Hund 102 €
ab 2. Hund 204 €
Mittelherwigsdorf 1. Hund 50 €
ab 2. Hund 100 €
Olbersdorf 1. Hund 60 €
2. Hund 120 €
ab 3. Hund 300 €
Es wird daher eine Erhöhung der Steuersätze von 50,00 € auf 70,00 € für den Ersthund vorgeschlagen. Jeder weitere Hund soll mit 90,00 € pro Jahr besteuert werden, die Differenzierung zum Dritthund soll aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und wegen der geringen Bedeutung in der Praxis entfallen.
zu § 4 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung:
Für Jagdhunde soll statt der bisherigen Ermäßigung ein Befreiungstatbestand eingeführt werden. Der sächsische Gesetzgeber hat die Bedeutung von Jagdhunden im neuen Jagdgesetz (§ 24 s.u.) 2012 noch einmal hervorgehoben. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem gesetzlichen Erfordernis zur Vorhaltung von Jagdhunden und der Erhebung der Hundesteuer durch die Gemeinden. Jagd ist verbunden mit der Pflicht zur Hege des Wildes. Die vorgesehene Neuregelung löst diesen Widerspruch auf und verweist direkt auf die gesetzliche Regelung, wodurch weitere Definitionen entfallen können. Der Jagdgebrauchshund wird nicht nur zur persönlichen Jagdausübung eingesetzt, sondern auch für Gemeinschaftsjagden sowie zur Hilfestellung bei anderen Jagdausübungsberechtigten. Er trägt mit zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen bei. Gerade die Stadt Zittau als Waldbesitzer hat ein natürliches Interesse an der Förderung des Jagdhundewesens. Die Leiterin des Eigenbetriebes unterstützt die Freistellung von Jagdhunden von der Hundesteuer.
§ 24 SächsJagdG - Verwendung von Jagdhunden
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die
jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2) Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden
sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart
brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer
Jagdhund einzusetzen.
(3) Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur
Jagdausübung.
Die
bisher nicht relevante Steuerbefreiung für Hunde von Artisten wird durch eine
Generalklausel für Hunde ersetzt, die überwiegend gewerblichen Zwecken bzw. zur
Einkommenserzielung dienen. Dies dient lediglich der Klarstellung, da beruflich
genutzte Hunde nicht unter den Aufwandssteuerbegriff fallen.
zu § 7 Steueraufsicht:
In
Absatz 1 wird die Gebühr für die Erteilung einer Ersatzsteuermarke von 2,56 €
(früher 5,00 DM) auf 3,00 € geglättet.
Absatz
3 wird komplett neu gefasst und trägt den eingangs beschriebenen Anforderungen
des Datenschutzbeauftragten Rechnung. Bundesweit haben sich eine Handvoll
Firmen auf die Dienstleistung der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen
spezialisiert. Es werden verschiedene Vergütungsmodelle angeboten. Die Kosten
sind in der Regel innerhalb eines Jahres durch die Steuermehreinnahmen gedeckt.
§ 4 SächsGemO, § 7 i. V. m. § 2 SächsKAG
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
61000.303200 |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
Hundesteuer |
Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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5.000,00 € |
55.000,00 € |