Im § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ist bestimmt, dass Gemeinden, abweichend vom grundsätzlichen Verbot des § 3 Abs. 2, aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr die Öffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung gestatten können. Für jede Ladenöffnung an Sonntagen muss ein Sachgrund vorliegen, welcher in Hinblick auf Urbanität und Touristenströme eine besondere Bedeutung für die Stadt hat und geeignet ist, Auswirkungen auf das gesamte Stadtgebiet zu entfalten.
Die Auswahl der Ladenöffnungstermine nach § 8 Abs. 1 für Zittau erfolgte nach Abstimmung in der Verwaltung und mit der Werbegemeinschaft, und nach Anhörung eines Möbelhändlers. Damit wurde im Gegensatz zu den Vorjahren nur der Kreis der Ladengegeschäftsinhaber an der Terminfindung angehört, welche sich an der Schaffung der Voraussetzung für Sonntagsöffnungen aktiv beteiligen.
Folgende Termine werden in Verbindung mit den Sachgründen vorgeschlagen:
14. Juli 2013 Stadtfest
08. September 2013 Tag
des offenen Denkmals "Jenseits des Guten und Schönen: Unbequeme
Denkmale?"
08. Dezember 2013 Lichtelfest der Werbegemeinschaft
22. Dezember Weihnachtsmarkt
Mit
Ausnahme des 08. Dezembers liegen die Sachgründe für die Ladenöffnung zu den
o.g. Terminen auf der Hand. Das Zittauer Lichtelfest
greift die in der Oberlausitz verbreitete Tradition auf, an den vier
Adventssonntagen in der Familie zu einem weihnachtlichen Kaffeetrinken zusammen
zu kommen und so den Advent zu feiern. In der Oberlausitz heißt diese Tradition
"Lichtelstunde", da für das familiäre Kaffeetrinken Kerzen
angezündet, Weihnachtspyramiden und Schwibbögen in Aktion versetzt und
Räuchermännchen bestückt werden und sämtliche künstliche Beleuchtung gelöscht
wird.
Das Lichtelfest soll diese Tradition in den Stadtraum hinaus tragen. Anwohner werden aufgerufen, gezielt Weihnachtsbeleuchtung und Kerzen in die Fenster zu stellen; das Stadtmarketing prüft die Möglichkeit, leer stehende Wohnungen und Ladenlokale in der zentralen Innenstadt für das Fest zu beleuchten (eine Kooperation mit der Herrnhuter Sternemanufaktur wird angestrebt). Da zu einer Oberlausitzer Lichtelstunde natürlich auch Weihnachtslieder gehören, soll ein Auftritt des Stadtchores oder anderer Chöre vor der Johanniskirche mit einem gemeinsamen Adventssingen oder einem Chörewettstreit den Höhepunkt des Festes bilden. Wichtigste Voraussetzung und Herausforderung für die strahlende Beleuchtung der Innenstadt ist es, dass für die Illumination ausschließlich weißes oder gelbes Licht zum Einsatz kommen darf - so wie es in der Oberlausitz schon seit Jahrhunderten Tradition ist. Die Werbegemeinschaft aktiviert die Innenstadthändler zu weiteren Aktivitäten im beschriebenen Sinne und macht das Fest, unter Beschreibung der alten Tradition, in der Region wieder bekannt.
Der § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG eröffnet den Gemeinden eine weitere Möglichkeit, die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonntag im Kalenderjahr zu gestatten. Solche Ereignisse sind traditionelle Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und bedeutende Jubiläen oder Ereignisse, die ähnlichen Charakter besitzen. Die Verkauseinrichtungen müssen von dem besonderen Anlass betroffen sein und in dem festzulegenden Gebiet liegen. So können Geschäfte zusätzlich zu den 4 Sonntagen nach Abs. 1 an maximal weiteren 8 Sonntagen, aber beschränkt auf verschiedene, festzulegende Gebiete, durch Rechtsverordnung die Erlaubnis zur Sonntags-Öffnung erhalten.
Bei der Verwaltung ist bisher ein Anlass nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG angezeigt worden, der in der Rechtsverordnung Berücksichtigung findet. Das ist die 18. Kirmes im Ortsteil Pethau, welche in der Zeit vom 18.- 20. Oktober stattfindet. Die Kirmes rechtfertigt die Ladenöffnung im betroffenen Gebiet Äußere Weberstraße 91. Sollten weitere regionale Ereignisse mit dem Erfordernis zur Ladenöffnung bekannt werden, kann dem durch Änderung der zu beschließenden Verordnung entsprochen werden.
§ 8 SächsLadÖffG
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die beigefügte Verordnung über verkaufoffene Sonn- und Feiertage 2013
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
keine |
keine |
keine |
zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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