Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und § 15 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom
24. Juni 2004 (SächsGVBL. S. 245, 647) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBL. S. 454) in der Fassung ab 15. September 2012, regeln die örtlichen Brandschutzbehörden die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch eine Satzung.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hat am 27.08.1992 (Beschluss 48/08/92) die Feuerwehrsatzung für die Feuerwehr Zittau beschlossen. Durch die Neufassung des SächsBRKG wird nun auch die Anpassung der Feuerwehrsatzung der Stadt Zittau dringend erforderlich.
Die neue Satzung basiert auf der Grundlage der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für eine Musterfeuerwehrsatzung vom 16.09.2005.
Die Neufassung wurde mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. Der Feuerwehrausschuss wurde beteiligt und erteilte seine Zustimmung.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die als Anlage beigefügt Neufassung der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Zittau.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
keine |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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