Der Wirtschaftsplan ist nach § 95a SächsGemO in Verbindung mit § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kommunalen Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (SächsEigBVO) vom Stadtrat zu beschließen.
Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Stadt als Anlage beigefügt.
Der Entwurf des
Wirtschaftsplanes wurde von der Betriebsleitung im Benehmen mit der amtierenden
Amtsleiterin Finanzen der Stadt Zittau rechtzeitig erstellt.
§ 95a SächsGemO, §16 SächsEigBVO
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt den Wirtschaftsplan 2018 des Eigenbetriebes Forstwirtschaft und Kommunale Dienste der Stadt Zittau.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
…… . 429101 |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen |
Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
611.000,00 € |
611.000,00 € |
625.929,00 € |
zuzügl. Abschreibungsaufwand |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Erträge |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |