Entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 1 der SächsGemO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Nach Satz 2 kann die Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.
Nach § 80 Abs. 4 SächsGemO ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm vorzulegen.
§ 74 SächsGemO, § 80 SächsGemO
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügte Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017/2018 der Großen Kreisstadt Zittau.