Mit Beschluss Nr. 30/04/03 hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau den Oberbürgermeister zum Abschluss derivativer und sonstiger Finanzgeschäfte zu bestehenden Grundgeschäften/ Kreditverträgen entsprechend dem Derivateerlass des Sächsischen Ministerium des Innern (SMI) vom 28.04.1999 ermächtigt.
Das Innenministerium verbot auf Grund der damit einhergehenden hohen Risiken, mit Beginn des Monats März, den Abschluss neuer Zinsoptimierungsgeschäfte und hat die Verwaltungsvorschrift (VwV) des SMI über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Hauhalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV KommHHWi und VwV KommHHWi-Doppik) vom 20. Dezember 2010 mit Wirkung vom 02.03.2012 geändert (veröffentlicht im Amtsblatt 2012 Nr. 243 und 244).
Die Große Kreisstadt Zittau hat von der Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hat die Kämmerin im Oktober 2011 festgelegt, dass keine derivativen Finanzgeschäfte in der Großen Kreisstadt Zittau zur Anwendung kommen. Die geänderte Fassung VwV KommHHWi vom 09. Februar 2012 lässt Zinssicherungsgeschäfte ausdrücklich zu. Die Inanspruchnahme erfolgt in Einzelfallentscheidung.
Die 2003 erteilte Ermächtigung ist aufzuheben.
§ 82 Abs. 5 SächsGemO, Derivateerlass des SMI vom 28.04.1999, VwV KommHHWi, VwV KommHHWi - Doppik
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau hebt den Beschluss
Nr. 30/04/03 mit sofortiger Wirkung auf, wonach der Oberbürgermeister zum
Abschluss derivativer und sonstiger Finanzgeschäfte zu bestehenden
Grundgeschäften / Kreditverträgen entsprechend dem Derivateerlass des
Sächsischen Ministerium des Innern (SMI) vom 28.04.1999 ermächtigt wurde.
Finanzielle Auswirkungen:
veranschlagt unter HH-Stelle |
keine |
Belastungen im laufenden Jahr |
keine |
Belastungen der Folgejahre |
keine |