Entsprechend § 12 Abs. 1 BauGB hat vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwingend der Abschluss des Durchführungsvertrages zu erfolgen. Er ist nicht Bestandteil der Satzung. Im Durchführungsvertrag wird zwischen Gemeinde und Vorhabenträger die inhaltliche und zeitliche Durchführungsverpflichtung sowie die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan geregelt.
Für den Abschluss des Durchführungsvertrages ist nach Kommunalrecht und gemäß Rechtssprechung der Gemeinderat zuständig.
Hinweis:
Die
im § 2 des Durchführungsvertrages aufgeführten Unterlagen, Anlagen 1 – 4,
liegen den Stadträten zum Teil bereits vor bzw. werden zur Einsichtnahme im
Stadtratsbüro bereit gehalten.
BauGB
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt den als Anlage beiliegenden Durchführungsvertrag für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. XXXII „Sondergebiet Photovoltaikanlage, ehemalige Aschehalde II an der B 99“, in der Fassung vom 21.11.2011.
Finanzielle Auswirkungen:
veranschlagt unter HH-Stelle |
- |
Belastungen im laufenden Jahr |
keine |
Belastungen der Folgejahre |
keine |