Aus der Entscheidung des
Sächsische Oberverwaltungsgerichts vom 05.05.2015 (Az.: 3 A 709/12) geht
hervor, dass öffentlich genutzte Waldwege aufgrund einer Übergangsregelung in §
53 SächsStrG zu den „sonstigen öffentlichen Straßen“ gemäß § 3 Abs. 4 SächsStrG
zählen, für die die Gemeinden die Straßenbaulast haben. Für die Stadt als
größtem kommunalen Waldbesitzer in Sachsen mit einem Wegenetz von rund 250 km
auf dem Gebiet anderer Gemeinden kann dies beträchtliche Auswirkungen haben.
Dies ist im anhängenden Prüfbericht näher beleuchtet, der vom Justiziar in
Zusammenarbeit mit der Leiterin des Eigenbetriebsteils Forsten erstellt worden
ist.
Im Ergebnis legt die Prüfung nahe, mit den Belegenheitsgemeinden nach einvernehmlichen Lösungen für die künftige Verantwortung für die Waldwege zu suchen.
§§ 53 Abs. 1, 3 Abs. 4, 9 Abs. 1, 13 Abs. 2 SächsStrG, § 11 SächsWaldG