Die Aufgaben der
ehrenamtlichen Stellvertreter aus der Mitte des Stadtrats sind gemäß Zittauer
Hauptsatzung § 12 Abs. 3 „auf den Vorsitz im Stadtrat, die Vorbereitung der
Stadtratssitzungen und die Repräsentation der Stadt nach außen“ bestimmt.
Seit dem 8.3.2022 ist vom
Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, dass der Bundesverfassungsschutz
rechtmäßig die Partei AfD unter Beobachtung hält. Denn - so das Gericht -dafür
gebe es ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen innerhalb der Partei. Wir sind überzeugt, dass vor diesem
Hintergrund ein Mitglied dieser Partei auf keinen Fall die Außenvertretung
unserer Stadt wahrnehmen sollte und es ist für den Stadtrat geboten, auf diese
klare gerichtliche Bewertung zu reagieren.
Die Zittauer Fraktion unter
Herrn Domsgens Führung bzw. er persönlich haben nie ein Hehl aus ihrer
diesbezüglichen Haltung gemacht. Neben der aktiven Weiterverbreitung der
untragbaren Äußerungen des Herrn Björn Höcke – Führungsperson des inzwischen
parteiintern aufgelösten rechten „Flügel“ der Partei - wurde z.B. auf dem
Facebookprofil der Stadtratsfraktion auch ein „Offener Brief“ der Fraktion
veröffentlicht, mit dem sich die Stadtratsfraktion öffentlich deutlich hinter
den Rechtsextremisten Andreas Kalbitz stellte, der damals als Brandenburgischer
Parteichef u.a. wegen seiner Verbindungen zur rechtsextremen und später
verbotenen HDJ ausgeschlossen werden sollte.
Stadtrat Domsgen zeichnet
schließlich die mehrfach deutlich gewordene und grundsätzlich bestehende
Missachtung inhaltlich und gesetzlich gut begründeter Hinweise der
Stadtverwaltung aus. In fragwürdigem Duktus werden unzutreffende Ausführungen
u.a. auf der Fraktionenseite im Stadtanzeiger veröffentlicht. Dies steht einer
in der Stellvertreterfunktion möglicherweise entstehenden Aufgabe der Leitung
der Stadtratssitzung entgegen.
§ 54 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist,
regelt die Stellvertretung des Bürgermeisters.
Gemäß § 55 (2) können neben den Beigeordneten Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 (1) aus der Mitte des Stadtrates bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.
Nach § 54 (3) kann ein Stellvertreter des Bürgermeisters vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Ein solcher Beschluss zur Abwahl bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Nach § 54 (3) Satz 3 muss zwischen dem Antrag und dem Beschluss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Die Stellvertretung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird.
Der Stadtrat Zittau beschließt
a) die vorzeitige Abwahl des stellvertretenden
Bürgermeisters Herrn Domsgen (AfD) und
b) die Bestellung eines neuen stellvertretenden Bürgermeisters aus der Mitte der Stadträte per Wahl.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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