Mit Beschluss Nr. 413/2021 aller Fraktionen im Stadtrat der
Großen Kreisstadt Zittau ist in der Stadtratssitzung am 16.12.2021 eine weitere
auf das Jahr 2022 befristete Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren für einen
Teil des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungssatzung diskutiert worden.
Mit einer entsprechenden Umsetzung mittels Änderungssatzung zur
Sondernutzungssatzung ist der Oberbürgermeister beauftragt worden. Diese ist
der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Die intendierte Nichterhebung von Gebühren gem. o.g. Beschluss betreffen die Gebührentatbestände zu den Nummern 10 (Mobile Hinweistafeln für Werbung und Reklame), 13 (Tische, Sitzgelegenheiten) und 14 (Warenauslagen und Stellagen vor Geschäften). Einzelne Personengruppen können nicht bevorteilt werden, auch eine Beschränkung nur auf den Innenstadtbereich ist nicht zulässig. Jedoch können bestimmte Arten der Sondernutzungen vom Gebührentatbestand ausgenommen werden.
Die zu erwartenden Mindereinnahmen für den städtischen Haushalt sind mit maximal 16.500 € angesetzt worden, wobei hier Orientierungswerte zu Einnahmen aus dem Jahr 2020 zugrunde gelegt sind. Inwieweit diese Summe in einem durch die Pandemie geprägtem Jahr tatsächlich realistisch ist, bleibt abzuwarten.
Sondernutzung |
Durchschnittliche
Anzahl von jährl. Fällen |
Einnahmeverluste |
Werbetafeln |
70 |
ca. 8.000 € |
Außengastronomie |
28 |
ca. 6.000 € |
Geb.pfl.
Warenauslagen |
16 |
ca. 2.500 € |
Gesamt |
114 Fälle |
ca. 16.500 € Einnahmeverluste |
Eine Beantragung der Sondernutzung und damit verbunden die Entrichtung der Bearbeitungsgebühr ist weiterhin erforderlich, um die öffentlichen Belange zu prüfen.
Die Befristung der
Gebührenbefreiung ergibt sich für die Zeitspanne 01.01.2022 – 31.12.2022,
weshalb Gebühren, die sich aus bereits für das Jahr 2022 beantragten und
gestatteten Sondernutzungen ergeben, zurückgezahlt werden. Alternativ wird auf
Wunsch des Antragstellers eine Verrechnung mit neu entstehenden Gebühren für
das Jahr 2023 geprüft.
SächsGemO, SächsStrG, FStrG
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Großen Kreisstadt Zittau vom 24.02.2000 gemäß beigefügter Anlage.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
12210.332101 |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
Sondernutzungsgebühren Bürgeramt |
Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
Mindereinnahmen maximal 16.500 € |
Mindereinnahmen maximal 16.500 € |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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