Der Wirtschaftsplan ist nach § 95a SächsGemO in Verbindung
mit § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Kommunalen Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (SächsEigBVO) vom Stadtrat zu
beschließen.
Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und der Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Stadt als Anlage beizufügen.
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes wurde von der Betriebsleitung im Benehmen mit der amtierenden Amtsleiterin Finanzen der Stadt Zittau rechtzeitig erstellt.
§ 95a SächsGemO, § 16 SächsEigBVO
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt den Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebes Forstwirtschaft und Kommunale Dienste.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
…… . 429101 |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen |
Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
694.130,00 € |
694.130,00 € |
707.480,00 € |
zuzügl. Abschreibungsaufwand |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Erträge |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |