Der Stadtrat ist gemäß § 34 SächsEigBVO zuständig für die
Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Betriebsleitung sowie
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts.
Der Jahresabschluss 2019 und der Lagebericht wurden von der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Forstwirtschaft und Kommunale Dienste dem Rechnungsprüfungsamt am 27.04.2020 zu Verfügung gestellt. Dieser ist durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Zittau nach § 32 Abs. 3 SächsEigBVO und § 105 SächsGemO i. V. mit § 316 ff. HGB im Zeitraum vom 04.05.2020 bis 22.06.2020 mit Unterbrechungen, durch Frau Grimm, geprüft worden. Es sind keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Der Bestätigungsvermerk der Prüfung wurde mit Datum vom 22.06.2020 erteilt.
Bestätigungsvermerk
Der Jahresabschluss bestehend aus Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang sowie dem Lagebericht für das
Wirtschaftsjahr 2019 wurde entsprechend § 32 SächsEigBVO in Verbindung mit § 105 SächsGemO geprüft.
Der Jahresabschluss gibt ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Eigenbetriebes.
Er wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erstellt.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, die sie ergänzenden Satzungen und
sonstige rechtliche Bestimmungen wurden beachtet. Der Lagebericht steht im
Einklang mit dem Jahresabschluss und seine sonstigen Angaben erwecken keine
falsche Vorstellung von der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des
Eigenbetriebes.
Die Prüfung des
Jahresabschlusses 2019 beim Eigenbetrieb Forstwirtschaft und
Kommunale Dienste
hat zu keiner Prüfungsbeanstandung geführt. Insoweit
wird dieser
Bestätigungsvermerk uneingeschränkt erteilt.
Die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung kann bestätigt werden.
Zittau, 22.06.2020 Gudrun
Grimm
Rechnungsprüfungsamt
Große Kreisstadt Zittau
§ 34 SächsEigBVO
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau stellt den
Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebes Forstwirtschaft und Kommunale Dienste
fest, beschließt den Jahresverlust auf neue Rechnung des Wirtschaftsjahres 2020
vorzutragen und entlastet die Betriebsleitung für das Jahr 2019.
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 34 SächsEigBVO)
1. |
Bilanzsumme |
22.356.676,72 € |
1.1. |
davon entfallen auf der Aktivseite auf |
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- immaterielle Vermögensgegenstände |
1,00 € |
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- das Anlagevermögen Sachanlagen |
21.809.808,97 € |
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- das Umlaufvermögen |
546.866,75 € |
1.2. |
davon entfallen auf der Passivseite auf |
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- das Eigenkapital |
22.554.477,66 € |
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- die empfangenen Ertragszuschüsse |
184.337,44 € |
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- die Sonderposten |
0,00 € |
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- die Rückstellungen |
35.333,45 € |
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- die Verbindlichkeiten |
582.528,17 € |
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- die Rechnungsabgrenzungsposten |
0,00 € |
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2. |
Jahresverlust |
407.275,94 € |
2.1. |
Summe der Erträge |
2.395.004,33 € |
2.2. 2.3. |
Summe der Aufwendungen Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
2.802.275,99 € 4,28 € |
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Verwendung des Jahresgewinns / Behandlung des Jahresverlusts
a) |
zur Tilgung des Verlustvortrages |
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b) |
zur Einstellung in die Rücklagen |
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c) |
zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde |
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d) |
auf neue Rechnung vorzutragen |
- 407.275,94 € |
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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