Im §
8 Abs. 1 SächsLadÖffG ist bestimmt, dass Gemeinden, abweichend vom
grundsätzlichen Verbot des § 3 Abs. 2, aus besonderem Anlass an jährlich bis zu
4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr die Öffnung von Verkaufsstellen durch
Rechtsverordnung gestatten können. Für jede Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen muss ein Sachgrund vorliegen, welcher in Hinblick auf Urbanität und
Touristenströme eine besondere Bedeutung für die Stadt hat und geeignet ist,
Auswirkungen auf das gesamte Stadtgebiet zu entfalten.
Die Auswahl
der Ladenöffnungstermine nach § 8 Abs. 1 für Zittau erfolgte nach Abstimmung in
der Verwaltung und der Anhörung des Vereins „Zittau lebendige Stadt e.V.“ zu
den städtischen Vorschlägen.
Folgende
Termine werden in Verbindung mit den Sachgründen vorgeschlagen:
a) 12. Juli Stadtfest
b) 13. September Tag des Offenen Denkmals
c) 15. Dezember
Weihnachts- und
Adventsmärkte
Zu
a): Zu a): Das 24. Zittauer Stadtfest ist ein besonderes Ereignis im Sinne von
§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG. Das Stadtfest erstreckt sich über drei Tage und wird
durchschnittlich von mehr als 8.000 Personen je Tag besucht (Quelle: Nr. 3.1
Sicherheitskonzept Stadtfest). Dabei kommen die Besucher nicht nur aus den
außerhalb des Kerngebietes liegenden Stadteilen und Ortschaften der Stadt
Zittau, sondern auch aus umliegenden deutschen Gemeinden und unseren im
Dreiländereck liegenden europäischen Nachbarländern. Die Knoten des
öffentlichen Personennahverkehrs und die Parkflächen für den Individualverkehr
liegen außerhalb des Festgebietes. Auch dadurch hat das Volksfest Auswirkungen
auf wesentliche Teile des gesamten Stadtgebietes und erfordert die Beachtung
der veränderten sozialen Wirklichkeit. In Verbindung mit dem Besuch einer
überregional wirksamen Veranstaltung erwarten die Bürgerinnen und Bürger,
geschuldet dem veränderten Freizeitverhalten, die Offenhaltung von
Verkaufseinrichtungen. Dies begründet die ausnahmsweise Öffnung der
Handelseinrichtungen an diesem Tag in der gesamten Stadt. Das Stadtfest als
anlassgebende Veranstaltung war in der Vergangenheit prägend für den Charakter
des Tages, nicht die Ladenöffnung. Das wird auch für 2020 so erwartet.
Zu
b): Der bundeseinheitlich stattfindende Tag des offenen Denkmals führt zu einer
Vielzahl von Besuchern im gesamten Stadtgebiet, da die Denkmale auch über
selbiges verteilt sind. 2017 wurden in 31 Denkmalen über 2.500 Besucher gezählt
(Mitteilung der ZSG vom 16.01.2018). Auch 2018 und 2019 besuchten jeweils ca.
2600 Personen 32 geöffnete Denkmale. Die
als Annex an die Öffnung der Denkmale erlaubte Ladenöffnung prägte diesen
Sonntag keinesfalls im Sinne einer alltäglichen Geschäftstätigkeit. Das wurde
auch in den Vorjahren so beobachtet und wird 2020 im ähnlichen Rahmen erwartet.
Erhebungen zu der Anzahl der Einkaufenden wurden nicht durchgeführt. Der
Gewerbe- und Tourismusverein „Zittau, lebendige Stadt e.V.“ reflektierte die
Wahrnehmung der Versorgungsmöglichkeiten durch die Besucher mit „verhalten“.
Damit ist belegt, dass der Besuch der offengehaltenen Denkmale den Tag im
Wesentlichen prägt.
Zu
c): Die verschiedenen Weihnachts- und Adventsmärkte, die 2020 auf den dritten
Advent fallen, verwirklichen wiederholt Traditionen der Oberlausitz und geraten
zunehmend in den Fokus unserer europäischen Nachbarn. Sie werden nicht nur von
polnischen und tschechischen Händlern und Gewerbetreibenden aktiv mitgestaltet,
sondern ziehen neben Deutschen auch zunehmend Besucher aus der benachbarten
Tschechischen Republik und der Republik Polen an. Gemeinsam ist allen Besuchern
der Märkte in der Vorweihnachtszeit das Bedürfnis, das Erleben
vorweihnachtlicher Traditionen und Kulturveranstaltungen mit dem Einkauf der
Weihnachtsgeschenke zu verbinden. Das Einkaufen von Weihnachtsgeschenken auf
dem Weihnachtsmarkt, und in den ausnahmsweise ein einziges mal an einem Sonntag
in der Adventszeit in der gesamten Stadt geöffneten Verkaufseinrichtungen kann
als Verwirklichung von persönlichen Zielen und Freizeitwünschen angesehen
werden und geht insofern über das reine Erwerbsinteresse hinaus. Die Besonderheit
dieses Tages wird in der von einer breiten Bevölkerungsschicht praktizierten
symbiotischen Vereinigung von Kultur und Einkaufen, mit Schwerpunkt auf die
Traditions- und Brauchtumspflege, gesehen. Das rechtfertigt ausnahmsweise das
Zurücktreten des Interesses auf Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer
Erhebung am Nachmittag des 3. Advents.
Der §
8 Abs. 2 SächsLadÖffG eröffnet den Gemeinden eine weitere Möglichkeit, die
Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse an
einem weiteren Sonntag im Kalenderjahr zu gestatten. Solche Ereignisse sind
traditionelle Straßenfeste, Märkte und bedeutende Jubiläen oder Ereignisse, die
ähnlichen Charakter besitzen. Die Verkaufseinrichtungen müssen von dem
besonderen Anlass betroffen sein und in dem festzulegenden Gebiet liegen. So
können Geschäfte zusätzlich zu den 4 Sonntagen nach Abs. 1 an maximal weiteren
8 Sonntagen, aber beschränkt auf verschiedene, festzulegende Gebiete, durch
Rechtsverordnung die Erlaubnis zur Sonntagsöffnung erhalten.
Ein
Termin nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG
ist:
d) 06. Dezember Lichterfest
des Vereins „Zittau lebendige Stadt e.V.“
Zu
c): Das traditionelle Lichterfest des Vereins „Zittau, lebendige Stadt e.V.“
wird am 5. und 6. Dezember in der Innenstadt, in und vor vielen Geschäften und
öffentlichen Straßen und Plätzen, insbesondere dem Marktplatz, mit kulturellen
und künstlerischen Darbietungen und der festlichen Beleuchtung und Dekoration
von Schaufenstern und Fassaden durchgeführt. In weihnachtlich gestalteten Buden
auf dem Markt präsentieren sich Vereine, Initiativen und Einrichtungen aus der
Stadt und bieten den Besuchern Einblick in ihre oft gemeinnützige Tätigkeit.
Dies geht einher mit dem Angebot von dabei entstandenen Produkten und
vorweihnachtlichen Speisen und Getränken. Dieses Fest fällt in die Adventszeit
und betrifft den 2. Adventssonntag. Grundsätzlich gelten die gleichen
begründenden Feststellungen wie zu c). Das Lichterfest geht auf dem Teilgebiet
Marktplatz fließend in den Zittauer Weihnachtsmarkt über.
Die
unmittelbare Aufeinanderfolge der Ladenöffnung an zwei Sonntagen bedarf
grundsätzlich neben der jeweiligen (verschiedenen) besonderen Anlässe auch noch
eines rechtfertigenden Grundes von besonderem Gewicht und eines zwingenden
Grundes für die Zusammenlegung an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen.
Vorliegend sind diese Erfordernisse unbeachtlich, da das Lichterfest
wesentliche Auswirkungen nur auf den Innenstadtbereich entfaltet und deshalb an
diesem Sonntag keine flächendeckende Ladenöffnung erlaubt wird. Das stellt
sicher, dass der zweite Adventssonntag durch die Ladenöffnung nur gering
geprägt wird und diese lediglich Annex des Lichterfestes ist.
§ 8
Abs. 1,2 SächsLadÖffG,
SächsGemO
Handlungsleitfaden
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu § 8
SächsLadÖffG, Stand: Dezember 2017
Der
Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die beigefügte Verordnung über
verkaufsoffene Sonn- und Feiertage 2020.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
Keine |
Keine |
keine |
zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
Keine |
Keine |
keine |