Die Regelungen zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen haben sich seit 2015 mehrfach verändert. Auf der Grundlage des inzwischen sehr differenziert gestalteten § 73 Abs. 5 SächsGemO wurden die §§ 5 und 11 der Hauptsatzung der Stadt Zittau in der Sitzung des Stadtrates am 31.05.2018 ergänzt. Daraus ergeben sich jetzt folgende Verfahrensweisen:
Über die „Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro sowie Zuwendungen zugunsten der städtischen Museen und des Stadtarchivs ohne Wertgrenze“ entscheidet der Oberbürgermeister bzw. ein/e von ihm Beauftragte/r.
Über alle anderen Zuwendungen entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss.
Dabei bedarf es für alle Zuwendungen mit einem Einzelwert von über 1.000 Euro eines einzelnen Beschlusses.
Alle kleineren Zuwendungen werden wie bisher in einer Liste erfasst, über deren Annahme oder Vermittlung der Ausschuss gemeinsam entscheidet.
§ 73 Abs. 5 SächsGemO
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die Annahmen / Vermittlung der in der Anlage aufgeführten Zuwendungen. Der angegebene Verwendungszweck wird bestätigt.
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt die Annahme:
1.
mehrere Geldspenden
und Objektschenkungen im Wert bis 1.000,00 € |
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s. Anlage |
ja |
nein |
enthalten |
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Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
314-A-01 |
Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
Spenden von ... |
Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge aus Geldspenden |
2.400,00 € |
2.400,00 € |
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