Gemäß § 42 SächsGemO ist bei der Besetzung der Ausschüsse der allgemeine Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit“ zu wahren, d.h. die Verhältnisse im Ausschuss sollen möglichst die Verhältnisse im Stadtrat widerspiegeln. Die Besetzung kann dann durch Einigung aller Mitglieder erfolgen. Widerspricht dem mindestens ein Stadtrat, wird eine Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen durchgeführt. Gemäß § 42 Abs. 2 SächsGemO kann der Stadtrat beschließen, anstelle der Wahl die Ausschussmitglieder von den Fraktionen entsprechend deren jeweiliger Stärke benennen zu lassen.
Zwischen Wahl- und Benennungsverfahren besteht ein wesentlicher Unterschied darin, dass bei einer späteren Veränderung – z.B. aufgrund Ausscheidens eines Stadtrates und Nachrücken eines anderen – beim Wahlverfahren alle Ausschüsse, in denen das betreffende Stadtratsmitglied als Mitglied oder Stellvertreter saß, neu gewählt werden müssen, während beim Benennungsverfahren die Fraktion einfach ein neues Mitglied benennt. Umgekehrt müssen in dem Fall alle Ausschüsse neu besetzt werden, wenn ein Stadtratsmitglied aus seiner Fraktion ausscheidet, und der Fraktion aufgrund dessen weniger Ausschusssitze zustehen.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei der Wahl sowohl die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter zu wählen sind, während beim Benennungsverfahren nur die Mitglieder benannt werden und es die Aufgabe der Ausschussmitglieder ist, im Verhinderungsfall ein anderes Stadtratsmitglied aus seiner Fraktion mit der Vertretung zu beauftragen.
Soweit der Stadtrat für die Besetzung der Ausschüsse und Aufsichtsräte das Benennungsverfahren festlegt, ergibt sich nach Hare-Niemeyer gegenwärtig folgende Sitzverteilung:
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AfD 7 SR |
CFG 7 SR |
ZKM 5 SR |
FUW/FBZ FDP 4 SR |
Die LINKE 3 SR |
VFA bestehend aus 12 SR |
3 |
3 |
2 |
2 |
2 |
TVA bestehend aus 8 SR |
2 |
2 |
2 |
1 |
1 |
SoA bestehend aus 6 SR |
1/2 Los |
1/2 Los |
1 |
1 |
1 |
Betriebsausschuss
EB Forst und Kommunale Dienste bestehend aus 4 SR |
1 |
1 |
1 |
1 |
0 |
AR SBG bestehend aus 9 SR |
2/3 Los |
2/3 Los |
2 |
1 |
1 |
AR SDG bestehend aus 5 SR |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
AR APH/ZKG/SGS bestehend aus 3 Pers. |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
AR ZSG bestehend aus 3 Pers. |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
AR WBG bestehend aus 3 Pers. |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
AR Stadtwerke bestehend aus 5 Pers. |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
Benennt eine Fraktion weniger Personen, als ihre Mandate zustehen, bleibt dieser Sitz frei. Gibt beim Losverfahren nur eine Fraktion ein Los ab, kann auch nur dieses gezogen werden. Für das Wahlverfahren kann keine entsprechende Tabelle angefertigt werden, weil die Stadträte bei der Wahl nicht an den Vorschlag ihrer Fraktion gebunden sind und Abwesende nicht wählen können.
SächsGemO, Hauptsatzung
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt, dass
die Mitglieder der beschließenden
Ausschüsse und der Aufsichtsräte entsprechend § 42 Abs. 2 Sächsische
Gemeindeordnung von den Fraktionen benannt werden. Für die Sitzverteilung wird
das Hare-Niemeyer-Verfahren angewendet. Ausgenommen davon sind die
Aufsichtsräte der Zittauer Bildungsgesellschaft gGmbH, der Sächsisch-Oberlausitzer-Eisenbahngesellschaft
mbH, der Gerhart-Hauptmann-Theater Görlitz-Zittau GmbH, die Verbandsräte des
Zweckverband Industriegebiet Zittau Nord/Ost und die Mitglieder der
Steuerungsgruppe „Europäische Kulturhauptstadt 2025“, welche vom Stadtrat gewählt
werden.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt gemäß §
12 Abs. 3 Hauptsatzung, einen weiteren Stellvertreter des Oberbürgermeisters
aus seiner Mitte zu wählen
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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