Im § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ist bestimmt, dass Gemeinden, abweichend vom grundsätzlichen Verbot des § 3 Abs. 2, aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr die Öffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung gestatten können. Für jede Ladenöffnung an Sonntagen muss ein Sachgrund vorliegen, welcher in Hinblick auf Urbanität und Touristenströme eine besondere Bedeutung für die Stadt hat und geeignet ist, Auswirkungen auf das gesamte Stadtgebiet zu entfalten.
Die Auswahl der Ladenöffnungstermine nach § 8 Abs. 1 für Zittau erfolgte nach Abstimmung in der Verwaltung und auf Mitteilung eines Möbelhändlers.
Folgende Termine werden in Verbindung mit den Sachgründen vorgeschlagen:
12. Juli 21. Zittauer Stadtfest
13. September Tag
des Offenen Denkmals
06. Dezember Lichtelfest der Werbegemeinschaft
20. Dezember Adventsmarkt
Die Sachgründe für die Ladenöffnung zu den o.g. Terminen liegen auf der Hand. Stadtfest, Lichtelfest und Adventsmarkt sowie Tag des Offenen Denkmals sind auch in früheren Jahren als Erfordernis für die Ladenöffnung herangezogen worden. Andere besondere Anlässe, welche die eingangs dargelegten Besonderheiten für das gesamte Stadtgebiet erfüllen, sind nicht bekannt.
Der § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG eröffnet den Gemeinden eine weitere Möglichkeit, die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonntag im Kalenderjahr zu gestatten. Solche Ereignisse sind traditionelle Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und bedeutende Jubiläen oder Ereignisse, die ähnlichen Charakter besitzen. Die Verkaufseinrichtungen müssen von dem besonderen Anlass betroffen sein und in dem festzulegenden Gebiet liegen. So können Geschäfte zusätzlich zu den 4 Sonntagen nach Abs. 1 an maximal weiteren 8 Sonntagen, aber beschränkt auf verschiedene, festzulegende Gebiete, durch Rechtsverordnung die Erlaubnis zur Sonntags-Öffnung erhalten.
Bei der Verwaltung ist ein Anlass nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG angezeigt worden, welcher in der Rechtsverordnung Berücksichtigung findet.
Die 20. Kirmes im Ortsteil Pethau, welche in der Zeit vom 16.- 18. Oktober stattfindet, rechtfertigt die Ladenöffnung im betroffenen Gebiet Äußere Weberstraße 91.
§ 8 SächsLadÖffG
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
Keine |
Keine |
keine |
zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
Keine |
Keine |
keine |