Die Beschlussvorlage über die Abwägung des Entwurfes und die Satzung des einfachen Bebauungsplanes Nr. XXVII war bereits Gegenstand von Beschlussfassungen in den Stadtratssitzungen am 15.12.2011, 29.03.2012 und 31.01.2013.
In einem Gerichtsverfahren wurde ein möglicher Formfehler bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung erörtert. Ob es sich tatsächlich um einen Fehler handelt, der in einem Normenkontrollverfahren zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnte, ist strittig.
Um die daraus entstehende Unsicherheit zu beseitigen, werden die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegungszeitraum 19.08. bis 26.09.2014), die Abwägung und der Satzungsbeschluss wiederholt.
Nur die im Zeitraum
August/September 2014 durch die Öffentlichkeit vorgetragenen Hinweise, Bedenken
und Anregungen (lfd. Nr. 23 und 24 der Tabelle, s. Anlage 1 zum Beschluss, grau hinterlegt) sind nicht Bestandteil der bereits erfolgten Abwägungen durch den
Stadtrat.
Die Planzeichnung (Teil A) und die Textlichen Festsetzungen (Teil B) der Satzung des Bebauungsplanes werden unverändert beibehalten. Die Begründung wurde redaktionell mit Datum 10.02.2015 geändert (Änderungen sind grau hinterlegt, betrifft die Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen und damit im Zusammenhang stehende Aussagen sowie die Aktualisierung der für die Abwägung relevanten Vorgänge zu größeren Einzelhandelsvorhaben.).
Hinweis:
Die Satzung Teil A – Planzeichnung - des einfachen Bebauungsplanes liegt in Originalgröße im Maßstab 1:5.500 im Stadtratsbüro zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe vor.
BauGB
Beschlussvorschlag:
Beschluss über die Abwägung des Entwurfes und
die Satzung des einfachen Bebauungs-planes Nr. XXVII "Regelung des
Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau"
I.
Die vorgebrachten Hinweise, Bedenken und
Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB während
der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII
„Stadtteile von Zittau mit Ortsteil Pethau“
- in der Fassung vom 03.05.2010,
Auslegungszeitraum 21.06.2010 bis 23.07.2010 sowie
- in der Fassung vom 22.03.2011,
Auslegungszeitraum 18.05.2011 bis 22.06.2011 sowie
des Entwurfes des
einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet
von Zittau mit Ortsteil Pethau“
- in der Fassung vom 22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 27.09.2011,
12.03.2012 und 02.10.2012 und der
Begründung in der Fassung vom 15.11.2011 mit
redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012
und 02.10.2012
Auslegungszeitraum 18.10.2012 bis
19.11.2012 und
Auslegungszeitraum
19.08.2014 bis 26.09.2014
und aus der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und nach § 4a Abs. 3
BauGB am Entwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Stadtteile von Zittau
mit Ortsteil Pethau“
- in der Fassung vom 03.05.2010
- in der Fassung vom 22.03.2011
hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis
geprüft:
siehe Anlage 1, Seiten 1 – 56
Die Bürger, die
Bedenken und Anregungen erhoben haben, sind von diesem Ergebnis in Kennt-nis zu
setzen.
II.
Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBI. I S. 1748)), beschließt der
Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau
den einfachen Bebauungsplan Nr.
XXVII
„Regelung des Einzelhandels im
Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau"
bestehend aus:
der Planzeichnung (Teil
A, s. Anlage 2 u.3),
Maßstab 1 : 5500, in
der Planfassung vom 22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 27.09.2011 und
02.10.2012 und
den Textlichen Festsetzungen (Teil
B, s. Anlage 4)
in der Fassung vom
22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012 und 02.10.2012
als Satzung.
Der in der
Planzeichnung umgrenzte räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
um-fasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aller Stadtteile von Zittau und
des Ortsteils Pethau mit Ausnahme
folgender Gebiete:
- Gebiete, die sich im Geltungsbereich eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bzw.
Vorhaben- und Erschließungsplanes
befinden;
- die Fläche des zentralen
Versorgungsbereichs
„Einkaufsinnenstadt“;
- die Flächen der zentralen
Versorgungsbereiche Nahversorgungslagen „Leipziger Straße“ und
„Südstraße“.
Aus der
zeichnerischen Umgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich keine
rechtsverbindliche Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 BauGB.
Grundstücke und
Grundstücksteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans nach § 35 BauGB (Bauen im
Außenbereich) zu beurteilen sind, sind gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1 aus
dem in der Planzeichnung umgrenzten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
ausgenommen. Sie werden daher vom Geltungsanspruch dieses Bebauungsplans nicht
erfasst.
Die Satzung des
Bebauungsplanes Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau
mit Ortsteil Pethau“ tritt mit der Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3
BauGB rückwirkend zum 10.01.2012 in Kraft.
Die Begründung in der Fassung vom 15.11.2011 mit
redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012, 02.10.2012 und 10.02.2015 (s. Anlage
5) wird gebilligt.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
keine |
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zuzügl. Abschreibungsaufwand |
keine |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
keine |
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Erträge |
keine |
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