Der Stadt Zittau liegt der
Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 75 SächsBO zur
planungsrechtlichen Zulässigkeit für den Neubau eines ALDI- Marktes mit
Freianlagen und einer Verkaufsfläche
von 800m² am Standort Äußere Weberstraße 28 in Zittau vor.
Aus dem beschlossenen
Einzelhandelskonzept der Stadt Zittau geht hervor, dass der Einzelhandel in der
Kernstadt Zittau im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung
und der Innenentwicklung der Stadt auf den zentralen Versorgungsbereich „Einkaufsinnenstadt“
und die zwei Nahversorgungslagen „Leipziger Straße“ und „Südstraße“
konzentriert werden soll.
Um den Erhalt und die Entwicklung der
zentralen Versorgungsbereiche zu ermöglichen und schädliche Auswirkungen auf
sie zu vermeiden, soll die Entwicklung des Einzelhandels außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche begrenzt werden. Dem dient der einfache
Bebauungsplan Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau
mit Ortsteil Pethau“, der zentrenrelevanten Einzelhandel außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche weitgehend ausschließt.
Gemäß Festsetzung 2.2 Nr. 5 können
zwar Einzelhandelsbetriebe mit max. 800 m² Verkaufsfläche, wenn sie überwiegend
der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung dienen und von ihnen keine
schädlichen Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche in der Stadt Zittau zu erwarten sind, ausnahmsweise
zugelassen werden. Das Vorhaben erfüllt jedoch die letztgenannte Bedingung,
keine schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche (ZVB) erwarten zu lassen, aus zwei Gründen nicht.
Bisher befindet sich ein Aldi-Markt
an der Dresdner Straße 42 etwa 120 m vom Vorhabensstandort entfernt. Es ist
zwar nicht zu erwarten, dass Aldi zukünftig beide Märkte parallel betreiben
will, aber bei einem Umzug von Aldi kann der alte Standort aufgrund des dort
geltenden Bestandsschutzes durch einen anderen Lebensmittel- Markt Betreiber
mit zentrenrelevanten Sortimenten genutzt werden, d.h. die beantragten 800 m²
Verkaufsfläche kämen nicht anstelle der bisherigen ca. 700 m², sondern
zusätzlich. Dadurch wären erhebliche negative Auswirkungen auf die Innenstadt
zu befürchten. Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Neubauvorhabens kommt also
nur dann in Frage, wenn der Bestandsschutz am alten Standort rechtssicher
aufgegeben wird. Das ist bisher nicht erfolgt.
Zum zweiten weist die
Auswirkungsanalyse eine Umsatzsteigerung gegenüber dem bisherigen Markt von 0,9
Mio. € bzw. 25% und einen Einzugsbereich für die Nahversorgung aus, der den ZVB
Einkaufsinnenstadt vollständig einschließt. Dieses Umsatzpotential geht dem Einzugsbereich und damit auch der
Innenstadt als offenes Umsatzpotential verloren. Das sind 25 – 30% von dem für
einen neuen Markt benötigtem Umsatz. Damit verringert sich die Chance,
zukünftig einen Lebensmittelmarkt in der Innenstadt anzusiedeln, erheblich. Das
wiegt umso schwerer, als dass ein Lebensmittelmarkt als Frequenzbringer große
Bedeutung auch für das Ansiedlungsinteresse anderer Märkte in der Innenstadt hat.
Damit steht der Bebauungsplan dem
Vorhaben entgegen. Der Bebauungsplan befindet sich jedoch aufgrund vom
Verwaltungsgericht Dresden festgestellter formaler Mängel zum wiederholten Male
im Aufstellungsverfahren. Da zu befürchten ist, dass die Durchführung des
Bebauungsplanes durch das Vorhaben wesentlich erschwert wird, ist der
Bebauungsplan durch eine Zurückstellung des beantragten Vorhabens gemäß § 15
BauGB bis zu seinem erneuten Inkrafttreten zu sichern.
Nach dem erneuten Inkrafttreten des Bebauungsplans ist das beantragte Vorhaben zu versagen.
§ 15 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Technische und Vergabeausschuss der Großen Kreisstadt Zittau beschließt gemäß § 15 BauGB die Zurückstellung der Entscheidung über den Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens Neubau eines ALDI- Marktes mit Freianlagen und einer Verkaufsfläche von 800 m² am Standort Äußere Weberstraße 28 in Zittau. Die Zurückstellung dient der Sicherung des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau“ und gilt, bis dieser Bebauungsplan Rechtskraft erlangt, längstens 12 Monate.
Veranschlagt unter HH-Stelle/ Produktkonto |
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Bezeichnung der HH-Stelle/ Produktkonto |
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Finanzielle Auswirkungen |
Gesamtbetrag |
aktuelles HH-Jahr |
Folgejahre jährlich |
Aufwendungen |
keine |
keine |
keine |
zuzügl. Abschreibungsaufwand |
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zuzügl. geschätztem Bewirtschaftungsaufwand |
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Erträge |
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