Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2, Enthaltungen: 5

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt in seiner Sitzung am : 21.11.2013

 

1.      Der Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung 2014 bis 2016  mit Nachkalkulation 2010 bis 2013 der Fa. Allevo Kommunalberatung vom 18.10.2013 für die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung der Stadt Zittau mit Hirschfelde (ohne das Gebiet des Zweckverbandes „Industriegebiet Zittau Nord/Ost) wird zugestimmt. Sie hat dem Stadtrat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze für die Abwasserentsorgung für den Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 vorgelegen.

 

2.      Die Stadt Zittau erhebt für die Benutzung ihrer aufgabenbezogenen Einrichtung Abwasser-entsorgung (§ 9 Abs.2 Satz 1 SächsKAG) Gebühren für die Teilleistungen der zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung.

 

3.      Den Prognosen und Schätzungen in der Gebührenkalkulation und Nachkalkulation wird zu-gestimmt (vgl. Vorbemerkungen Ziffer 7).

 

4.      Den in der Gebührenkalkulation und Nachkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen sowie der Abschreibungsmethode wird zugestimmt.

 

5.      Die Stadt Zittau wählt als Verzinsungsmethode weiterhin die Restwertmethode.

 

6.      Die Stadt Zittau wählt als Gebührenmaßstab für die Einleitungsgebühr der zentralen Schmutzwasserentsorgung den Frischwassermaßstab. Als Gebührenmaßstab für die Grund-gebühr der zentralen Schmutzwasserentsorgung wählt sie den Nenndurchfluss Qn der Wasserzähler. Für die Niederschlagswasserentsorgung wählt die Stadt Zittau die ange-schlossene, bebaute und befestigte Fläche.

 

7.      Im Ergebnis der vorliegenden Nachkalkulation der Jahre 2010 und 2013 und den gewählten Varianten des erforderlichen Ausgleichs der Kostenüberdeckung in die Gebührenkalkulation für die Jahre 2011 bis 2013 stellt der Stadtrat folgende kostendeckende Gebührensätze fest:

 

a) durchschnittliche Einleitungsgebühr für die Schmutzwasserentsorgung für die Jahre

    2014 bis 2016: 1,38 €/m³

 

b) durchschnittliche Grundgebühr der Schmutzwasserentsorgung für die Jahre

    2014 bis 2016

                           Wasserzählergröße Q(n) bis    2,5 m³/h =       7,50 €/Monat

 

                            Wasserzählergröße Q(n) bis    6,0 m³/h =     18,00 €/Monat

 

                            Wasserzählergröße Q(n) bis   10,0 m³/h =    30,00 €/Monat

 

                            Wasserzählergröße Q(n) bis   15,0 m³/h =    45,00 €/Monat

 

                            Wasserzählergröße Q(n) bis   40,0 m³/h =  120,00 €/Monat

 

                            Wasserzählergröße Q(n) bis   60,0 m³/h =  180,00 €/Monat

 

                            Wasserzählergröße Q(n) bis 150,0 m³/h =  450,00 €/Monat

 

c) durchschnittliche Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2014 bis 2016:

     0,36 €/m²

 

 

 

8.      Dem Stadtrat ist bekannt, dass die in der vorliegenden Gebührenkalkulation ermittelten kostendeckenden Gebührensätze Höchstgrenzen sind und bei der Beschlussfassung infolge des Kostendeckungsgrundsatzes von Gebühren nach § 10 Abs.1 SächsKAG nicht höher festgesetzt werden dürfen (Überschreitungsverbot).

 

9.      Dem Stadtrat ist bekannt, dass eine Festsetzung von nicht kostendeckenden Gebühren zwangsläufig eine Subvention durch die Stadt gegenüber dem Abgabepflichtigen bedeutet. Dieser Subventionsbetrag ist in diesem Fall aus allgemeinen Haushaltmitteln zu tragen.