Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss über die Abwägung des Entwurfes und die Satzung des einfachen Bebauungsplanes Nr. XXVII "Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau"

 

I.

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Stadtteile von Zittau mit Ortsteil Pethau“

- in der Planfassung vom 03.05.2010 in der Zeit vom 21.06.2010 bis 23.07.2010 sowie

- in der Planfassung vom 22.03.2011 in der Zeit vom 18.05.2011 bis 22.06.2011 sowie

des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau“

- in der Planfassung vom 22.03.2011 mit Änderungen vom 27.09.2011 und 02.10.2012 in der Zeit vom 18.10.2012 bis 19.11.2012 

vorgebrachten Hinweise, Bedenken und Anregungen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

siehe Anlage Seite 1 - 48

Die Bürger sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, sind von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

 

II.

Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli  2011 (BGBl. I S.1509), beschließt der Stadtrat der Stadt Zittau auf seiner Sitzung am 13.12.2012 den

 

einfachen Bebauungsplan Nr. XXVIIRegelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau"

 

bestehend aus:

der Planzeichnung (Teil A),

Maßstab 1 : 5500, in der Planfassung vom 22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 27.09.2011 und 02.10.2012 und

den Textlichen Festsetzungen (Teil B)

in der Fassung vom 22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012 und 02.10.2012

als Satzung.

Der in der Planzeichnung umgrenzte räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aller Stadtteile von Zittau und des Ortsteils Pethau mit Ausnahme folgender Gebiete:

-      Gebiete, die sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bzw. Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden;

-                  die Fläche des zentralen Versorgungsbereichs  „Einkaufsinnenstadt“;

-                  die Flächen der zentralen Versorgungsbereiche Nahversorgungslagen „Leipziger Straße“, und „Südstraße“.

 

Aus der zeichnerischen Umgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich keine rechtsverbindliche Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß

§ 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 BauGB.

Grundstücke und Grundstücksteile, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses  Bebauungsplans nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen sind, sind gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1 aus dem in der Planzeichnung umgrenzten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgenommen. Sie werden daher vom Geltungsanspruch dieses Bebauungsplans nicht erfasst.

Die Satzung des Bebauungsplanes Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau“ tritt mit der Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum 10.01.2012 in Kraft.

Die Begründung in der Fassung vom 15.11.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012 und 02.10.2012 wird gebilligt.