Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss über die Abwägung des Entwurfes und über die Satzung des Bebauungsplanes Nr. XXXI "Neubau Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Hirschfelde"

 

I.

Die während der öffentlichen Auslegungen des Entwurfes des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. XXXI "Neubau Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Hirschfelde" in der Planfassung vom 27.09.2011 vorgebrachten Hinweise, Bedenken und Anregungen von Bürgern und der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

            s. Anlagen:            „Abwägung Öffentlichkeit“, Seite 1-4

                                    „Abwägung TÖB“,  Seite 1-12

 

Die Bürger sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, sind von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

Die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen sind bei der Vorlage des Bebauungsplanes zur Genehmigung nach § 10 Abs.2  BauGB mit einer Stellungnahme beizufügen.

 

II.

Aufgrund des §10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl.S.200), zuletzt geändert am 19. Mai 2012 (GVBl. S. 142/143), beschließt der Stadtrat von Zittau  auf seiner Sitzung am 23.02.2012 den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. XXXI „Neubau Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Hirschfelde“ in der Planfassung vom 27.09.2011 für Teile der Flurstücke 416/18 und 441/10  der Gemarkung Hirschfelde      

 

bestehend aus :

 

der Planzeichnung (Teil A),  M 1:500

in der Planfassung vom 27.09.2011  mit redaktionellen Änderungen vom 31.01.2012 und

den Textlichen Festsetzungen (Teil B)

in der Planfassung vom 27.09.2011  mit redaktionellen Änderungen vom 31.01.2012

 

als Satzung.

 

Die Begründung wird gebilligt.

 

Die Satzung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.