Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 9, Enthaltungen: 4

 

Der Stadtrat erteilt im Hinblick auf drohende Zahlungsschwierigkeiten von Zittauer Bürgerinnen und Bürgern wegen der erheblich gestiegenen Energiekosten nach § 98 Absatz 1 Satz 6 SächsGemO dem Oberbürgermeister in seiner Funktion als Vertreter der Großen Kreisstadt Zittau die Weisungen, in den entsprechenden Gesellschafterversammlungen der städtischen Unternehmungen auf folgende Ziele hinzuwirken:

 

1.    Es ist über die Städtische Beteiligungsgesellschaft mbH der Geschäftsführung der Stadtwerke Zittau GmbH aufzugeben, in einem besonderen Maße geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unter Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zuge des Forderungsmanagements mit den Bürgerinnen und Bürgern sozialverträgliche Lösungen gefunden werden. Kündigungen von Verträgen in Sondertarifen und/oder Sperrungen von Anschlüssen in Sondertarifen bzw. in den Grundtarifen von Privatpersonen, sozialen Einrichtungen, gemeinnützigen Vereinen und ähnlichen Vertragspartnern müssen als absolute Ultima Ratio verstanden und bestmöglich vermieden werden. 

 

2.    Es ist der Geschäftsführung der Wohnungsbaugesellschaft Zittau mbH aufzugeben, in einem besonderen Maße geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unter Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zuge des Forderungsmanagements mit den Bürgerinnen und Bürgern sozialverträgliche Lösungen gefunden werden. Kündigungen von Mietverhältnissen und die Durchsetzung eines Räumungsanspruches müssen als absolute Ultima Ratio verstanden und bestmöglich vermieden werden.