Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt:

 

1.   Auf der Grundlage von § 53 Sächsisches Straßengesetz erfolgt eine Aufnahme folgender Straßen in das Bestandsverzeichnis, die bei Erstaufstellung 1996 vergessen wurden:

-        Zufahrt zu Hauptstr. 6, 8, 8a, 10, 12 

-        Zufahrt zu Hauptstr. 13, 15, 17 

-        Zufahrt zu Hauptstr. 38 

-        Zufahrt zu Hauptstr. 40, 42, 44, 46, 48, 50 

-        Zufahrt zu Hauptstr. 60, 62  

-        Zufahrt zu Hauptstr. 65, 69 

-        Zufahrt zu Hauptstr. 170, 174, 176, 178

-        Zufahrt zu Hauptstr. 282, 284, 284a, 286.

 

2.   Auf der Grundlage von § 53 Sächsisches Straßengesetz erfolgt keine Aufnahme des Fußweges „Väterweg“ zwischen der Gemeindestraße Väterweg und der Gemarkungsgrenze Hirschfelde als beschränkt-öffentlicher Weg in das Bestandsverzeichnis, der bei Erstaufstellung 1996 vergessen wurde.

 

3.   Auf der Grundlage von § 53 Sächsisches Straßengesetz erfolgt keine Aufnahme des Fußweges „Weg über Brücke zu Hauptstraße 83“ zwischen der Hauptstraße (K 8633) und der Zufahrt zur Hauptstraße 67, 75, 75a, 77, 79, 79a, 83 als beschränkt-öffentlicher Weg in das Bestandsverzeichnis, der bei Erstaufstellung 1996 vergessen wurde.

 

4.   Der „Weg zur Schule“ wird eingezogen.

 

5.   Die Fortschreibung des Straßenbestandsverzeichnisses für den Ortsteil Wittgendorf gemäß Anlagen.