Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt nachfolgende 10. Änderungssatzung zur

Abwassersatzung vom 04.05.2000.

 

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 04.05.2000

 

                                     10. Änderungssatzung zur Abwassersatzung

 

 

 

                                                               Artikel 1

 

Die Einleitung wird wie folgt geändert:

 

Aufgrund von § 50 Abs.1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124

Der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17

Und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Zittau

am 04.05.2000 die Abwassersatzung beschlossen.

 

 

                                                                Artikel 2

 

Der Punkt II. Anschluss und Benutzung wird wie folgt geändert:

 

                  § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

 

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung

      dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseran-

      lagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende

      Abwasser der Stadt zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen

      Nutzung des Grundstückes Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

 

                                                  § 10 Grundstücksbenutzung

 

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das

Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre

Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den

Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.  

 

 

Der Punkt V. Abwassergebühren wird wie folgt geändert:

 

                                                       § 45 Abwassergebühren

 

(1) Die Mengengebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 40 Abs. 1 und 2

      beträgt für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird

      1,39 €/m³

 

(2) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 43 beträgt für

      Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird 0,44 €/m² versiegelter Fläche.

 

                                                                 Artikel 3

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.