Sitzung: 24.06.2021 SR/025/2019-2024
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 12, Enthaltungen: 4
Vorlage: 318/2021
Das
öffentliche und ehrenamtliche Mandat eines Stadtrates, ist ein hohes Gut
unserer
Demokratie.
Egal seiner Überzeugung, darf Ihm aus dieser Funktion kein persönlicher
Nachteil entstehen und seine Person muss vor Diskriminierung und Diffamierung
umfassend geschützt werden. Sollte für die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte
ein Rechtbeistand notwendig sein, kann der betroffene Stadtrat diesen frei
wählen. Die Kosten dafür werden von der Stadt übernommen. Für die Anerkennung
seines Anliegens ist folgendes Prozedere vorgesehen:
Der
Stadtrat zeigt vor einer Stadtratssitzung sein Begehren an. Unter Ausschluss
der Öffentlichkeit kann er dann seine Gründe für die Beantragung der
Rechtsbeihilfe vortragen. Der Stadtrat beschließt dann mit einer ein/drittel
Mehrheit, ob der Rechtsbeistand gewährt wird.