Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 12, Enthaltungen: 4

Das öffentliche und ehrenamtliche Mandat eines Stadtrates, ist ein hohes Gut unserer

Demokratie. Egal seiner Überzeugung, darf Ihm aus dieser Funktion kein persönlicher Nachteil entstehen und seine Person muss vor Diskriminierung und Diffamierung umfassend geschützt werden. Sollte für die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte ein Rechtbeistand notwendig sein, kann der betroffene Stadtrat diesen frei wählen. Die Kosten dafür werden von der Stadt übernommen. Für die Anerkennung seines Anliegens ist folgendes Prozedere vorgesehen:   

Der Stadtrat zeigt vor einer Stadtratssitzung sein Begehren an. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit kann er dann seine Gründe für die Beantragung der Rechtsbeihilfe vortragen. Der Stadtrat beschließt dann mit einer ein/drittel Mehrheit, ob der Rechtsbeistand gewährt wird.