Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die in der Anlage 1 zu § 4 der Satzung definierte Höhe der neu zu entrichtenden Elternbeiträge je Betreuungsart und- zeit für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit Wirkung zum 1. des Monats, welcher auf die öffentliche Bekanntmachung der Elternbeiträge folgt.