1.

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beauftragt den Oberbürgermeister unverzüglich eine Vereinbarung mit dem Verein Zittau lebendige Stadt e. V. abzuschließen, der folgende Kriterien enthält:

 

In dem Zeitraum vom 01.12.2020 bis 04.04.2021 erstattet die Stadt Zittau den Mitgliedern des Zittau lebendige Stadt e. V. Aufwendungen für Parkscheine, die diese von Ihren Kunden bei einem Mindesteinkaufswert von 10,- € in Verrechnung genommen haben.

Hierbei rechnen die Mitglieder des Vereins ihrerseits gegenüber dem Verein Parkscheine, die in dem benannten Zeitraum gelöst wurden. Der Verein Zittau lebendige Stadt e.V. wiederum nimmt dann die Gesamtabrechnung gegenüber der Stadt Zittau vor. Zum Nachweis der Aufwendungen sind die Parkscheine zu Händen der Stadt in einer Form zu übergeben, welche eine zügige Kontrolle ermöglicht. Idealerweise sind diese auf A4-Blätter aufgeklebt einzureichen.

Die Gesamtverpflichtung der Stadt Zittau aus der Vereinbarung darf einen Betrag

von 10.000 € nicht überschreiten.

 

2.

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt, dass die Stadt Zittau von der Erhebung der Gebühren für Sondernutzungen der Händler und Gastronomen in der Innenstadt für den Monat Dezember 2020 absieht. Erfasst sind die Sondernutzungen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits beantragt und genehmigt worden waren. Die Gebühren, die sich aus beantragten und gestatteten Sondernutzungen ergeben, werden zurückgezahlt bzw. alternativ mit neu entstehenden Gebühren des Jahres 2021 verrechnet.

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3. Prüfung inwiefern man das Parkhaus noch mit einbeziehen kann.