Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 14, Enthaltungen: 0

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt, dass bei der Besetzung von Arbeits- und Steuerungsgruppen, Räten oder Gremien etc. ab 3 Positionen/Funktionsplätzen, bei denen Wahlen nach § 39 Abs. 7 SächsGemO durchzuführen sind, grundsätzlich folgende Verfahrensweise anzuwenden ist:

 

·         Liste der Bewerber um die Positionen/Funktionsplätze für die Arbeits- und Steuerungsgruppen, Räte oder Gremien etc.

·         Jeder Stadtrat hat so viele Stimmen wie es Positionen/Funktionsplätze zu wählen gilt (z.B. bei 5 Positionen/Funktionsplätzen 5 Stimmen)

·         1. Wahlgang: Die Bewerber mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates sind gewählt

·         2. Wahlgang: Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen. Bei Stimmengleichheit hinsichtlich des letzten zu vergebenden Sitzes entscheidet das Los. Steht nur ein verbleibender Bewerber zur Wahl, wird mit Ja, Nein und Enthaltung gestimmt. Vereint dieser mehr Ja- als Neinstimmen auf sich, so ist er gewählt.

 

Sofern nur 1 oder 2 Positionen/Funktionsplätze zu wählen sind, findet die Verfahrensweise der „mehrnamigen Mehrheitswahl“ keine Anwendung.