Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung.

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Zittau

 

Aufgrund § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 03.03.2018 (SächsGVBl. S. 146) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau am 31.05.2018 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 31.03.2015 beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 5 Abs. 3 Buchstabe (o) erhält folgende Fassung:

 

Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ab einem Wert von im Einzelfall über 50 Euro mit Ausnahme von Zuwendungen zugunsten der städtischen Museen und des Stadtarchivs.

 

§ 11 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

 

(v) Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro sowie Zuwendungen zugunsten der städtischen Museen und des Stadtarchivs ohne Wertgrenze.

 

Artikel 2

 

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

 

(1) Der Stadtrat bestellt eine/n Beigeordnete/n als hauptamtliche/n Beamtin/en auf Zeit. Ihre/seine Amtszeit beträgt 7 Jahre. Die/der Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister/in.

(2) Der Geschäftskreis der/des Beigeordneten wird vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt. Der Oberbürgermeister kann der/dem Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Die/der Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister ständig in ihrem/seinem Geschäftskreis sowie im Fall seiner Verhinderung.

 

(3) Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte bis zu zwei weitere Stellvertreter/innen des Oberbürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung sowohl des Oberbürgermeisters als auch der/des Beigeordneten und dabei auf den Vorsitz im Stadtrat, die Vorbereitung der Stadtratssitzungen und die Repräsentation der Stadt nach außen.

 

(4) Der Oberbürgermeister bestellt im Einvernehmen mit dem Stadtrat eine/n oder mehrere geeignete Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung, die ihn in den Fällen der Verhinderung im Übrigen vertreten.

 

Artikel 3

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.