Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss über die Abwägung des Entwurfes und die Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Untere Dorfstraße, Bereich Schule“ in Alt-Hartau

 

 

I.

 

Die vorgebrachten Hinweise, Bedenken und Anregungen der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich Nachbargemeinden nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Untere Dorfstraße, Bereich Schule“ in Alt-Hartau

 

hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

            s. Anlage 1, Seiten 1 – 22

 

Die Absender der Stellungnahmen, in denen Bedenken und Anregungen erhoben wurden, sind von dem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

 

 

II.

 

Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie nach § 89 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588), beschließt der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Untere Dorfstraße, Bereich Schule“ in Alt-Hartau, in der Fassung vom 01.11.2017 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 30.11.2017,

 

bestehend aus

 

-           dem Teil A - Planzeichnung (s. Anlage 2)

-           dem Teil B - Textliche Festsetzungen (s. Anlage 3)

 

als Satzung.

 

Der im Teil A - Planzeichnung umgrenzte räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Nr. 92/1, 94/9, 94/10, 97/2, 105/3, 106/4, 106/5, 106/6 und 199/3 der Gemarkung Hartau.

 

Die Begründung in der Fassung vom 01.11.2017 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 30.11.2017 (s. Anlage 4) wird gebilligt.

 

Die Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Untere Dorfstraße, Bereich Schule“ in Alt-Hartau tritt mit der Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.