Sitzung: 26.05.2016 SR/005/2016
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 7
Vorlage: 073/2016
1. Die Stadt Zittau gibt an Bürgerinnen und
Bürger, die hilfebedürftig sind und ihren
Wohnsitz in Zittau haben, Sozialpässe aus.
Diese weisen die Inhaber als Bezieher von
Sozialleistungen bzw. hilfebedürftig im Sinne des
Sozialhilferechts aus.
Der Sozialpass dient zur Vorlage bei
Einrichtungen, die Ermäßigungen für Passinhaber
anbieten. Er entfaltet keinen eigenen
Anspruch auf Sozialleistungen, sondern wird nur in
Verbindung mit Regelungen von Einrichtungen
Dritter wirksam.
Der Sozialpass wird auf Antrag ausgegeben,
sofern
a) wiederkehrende Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder Zwölftes
Buch bezogen werden
b) der Elternbeitrag im Sinne von § 15 Abs. 5
des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen -
SächsKitaG — vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen wird.
Der Sozialpass wird für die Zeitspanne der
Gültigkeit des zugrunde liegenden Bescheides
ausgestellt. Im Sozialpass werden die
berechtigten Familienangehörigen bzw.
Haushaltszugehörigen eingetragen. Es soll
nicht nur ein Sozialpass für eine Bedarfsgemeinschaft ausgestellt werden,
sondern für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigenständiger Pass.
Die Einführung des Sozialpasses wird zum
01.09.2016 wirksam.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den
Bürgermeistern der Umlandgemeinden das
Modell vorzustellen und ebenfalls für die Einführung dessen zu werben.