Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 7

1. Die Stadt Zittau gibt an Bürgerinnen und Bürger, die hilfebedürftig sind und ihren

Wohnsitz in Zittau haben, Sozialpässe aus.

Diese weisen die Inhaber als Bezieher von Sozialleistungen bzw. hilfebedürftig im Sinne des

Sozialhilferechts aus.

 

Der Sozialpass dient zur Vorlage bei Einrichtungen, die Ermäßigungen für Passinhaber

anbieten. Er entfaltet keinen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern wird nur in

Verbindung mit Regelungen von Einrichtungen Dritter wirksam.

 

Der Sozialpass wird auf Antrag ausgegeben, sofern

a) wiederkehrende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder Zwölftes

Buch bezogen werden

b) der Elternbeitrag im Sinne von § 15 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von

Kindern in Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG — vom örtlichen Träger der öffentlichen

Jugendhilfe übernommen wird.

 

Der Sozialpass wird für die Zeitspanne der Gültigkeit des zugrunde liegenden Bescheides

ausgestellt. Im Sozialpass werden die berechtigten Familienangehörigen bzw.

Haushaltszugehörigen eingetragen. Es soll nicht nur ein Sozialpass für eine Bedarfsgemeinschaft ausgestellt werden, sondern für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigenständiger Pass.

 

Die Einführung des Sozialpasses wird zum 01.09.2016 wirksam.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Bürgermeistern der Umlandgemeinden das

Modell vorzustellen und ebenfalls für die Einführung dessen zu werben.