Sitzung: 28.01.2016 SR/001/2016
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 3
Vorlage: 229/2015
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2016 folgende Änderungen der Geschäftsordnung des Stadtrates:
Artikel
1
§1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden wie folgt neu
gefasst:
Die Einberufung erfolgt durch den Oberbürgermeister und muss den
Mitgliedern des Stadtrates mindestens 7 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag auf schriftlichem oder – soweit sie dem ausdrücklich
zugestimmt haben – auf elektronischem Wege zugehen. Mit der gleichen
Frist sind den Mitgliedern des Stadtrates die Verhandlungsgegenstände
mitzuteilen.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen,
wenn es ein Fünftel der Stadträte unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
Artikel
2
Die Überschrift zu § 2 ist wie folgt zu
ergänzen:
Aufstellung der Tagesordnung (s. §§ 36 und 45 SächsGemO)
In Überschrift zu § 6 ist zu streichen: § 55.
Artikel
3
Neu aufzunehmen ist:
„§ 4 a Fraktionen (s. § 35a SächsGemO)
Stadträte/innen können sich zu
Fraktionen zusammenschließen. Zu einer Fraktion gehören mindestens 3 Stadträte/innen.
Diese sind im Stadtratsbüro unter Angabe ihrer Mitglieder und der/des gewählten
Vorsitzenden sowie Stellvertreterin/Stellvertreters schriftlich mitzuteilen.“
Artikel
4
In § 10 Abs. 3 muss der Verweis
geändert werden in § 36 Abs. 3 Satz 5.
Artikel
5
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(5)
An der Beratung können sich die Ortsbürgermeister sowie
innerhalb ihrer Zuständigkeit auch Beigeordnete, Dezernenten, Beauftragte, die
Amtsleiterin für Finanzwesen und der Justiziar
beteiligen.“
„(6) Die Redezeit beträgt im
Regelfall höchstens 5 Minuten, bei Anträgen zur Geschäftsordnung und innerhalb des
Tagesordnungspunktes „Anfragen der Stadträte“ pro Anfrage 2 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert
oder verkürzt werden. Ein Mitglied des Stadtrates darf höchstens zweimal zum
selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge und Anfragen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
Artikel
6
§ 17 Abs. 1 Satz 4 ist wie folgt neu zu
fassen:
„Diese werden grundsätzlich
innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber
dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beantwortet.“
§ 17 Abs. 2 Satz 5 und 6 ist zu ersetzen
durch:
„Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, hat diese innerhalb von vier Wochen gegenüber
dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau schriftlich zu erfolgen.“
Artikel
7
§ 24 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von § 6 Abs. 2 GeschO kann der
Oberbürgermeister den Vorsitz eines beschließenden Ausschusses einem Beigeordneten oder
einem Mitglied des Ausschusses übertragen.“