Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2016 folgende Änderungen der Geschäftsordnung des Stadtrates:

 

Artikel 1

 

§1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

 

Die Einberufung erfolgt durch den Oberbürgermeister und muss den Mitgliedern des Stadtrates mindestens 7 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag auf schriftlichem oder – soweit sie dem ausdrücklich zugestimmt haben – auf elektronischem Wege zugehen. Mit der gleichen Frist sind den Mitgliedern des Stadtrates die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen.

 

§ 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

 

Artikel 2

 

Die Überschrift zu § 2 ist wie folgt zu ergänzen:

 

Aufstellung der Tagesordnung (s. §§ 36 und 45 SächsGemO)

 

In Überschrift zu § 6 ist zu streichen: § 55.

 

Artikel 3

 

Neu aufzunehmen ist:

 

§ 4 a Fraktionen (s. § 35a SächsGemO)

Stadträte/innen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Zu einer Fraktion gehören mindestens 3 Stadträte/innen. Diese sind im Stadtratsbüro unter Angabe ihrer Mitglieder und der/des gewählten Vorsitzenden sowie Stellvertreterin/Stellvertreters schriftlich mitzuteilen.“

 

Artikel 4

 

In § 10 Abs. 3 muss der Verweis geändert werden in § 36 Abs. 3 Satz 5.

 

Artikel 5

 

§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(5) An der Beratung können sich die Ortsbürgermeister sowie innerhalb ihrer Zuständigkeit auch Beigeordnete, Dezernenten, Beauftragte, die Amtsleiterin für Finanzwesen und der Justiziar beteiligen.

 

„(6) Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten, bei Anträgen zur Geschäftsordnung und innerhalb des Tagesordnungspunktes „Anfragen der Stadträte“ pro Anfrage 2 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert oder verkürzt werden. Ein Mitglied des Stadtrates darf höchstens zweimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge und Anfragen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

 

Artikel 6

 

§ 17 Abs. 1 Satz 4 ist wie folgt neu zu fassen:

 

„Diese werden grundsätzlich innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau beantwortet.“

 

§ 17 Abs. 2 Satz 5 und 6 ist zu ersetzen durch:

 

„Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, hat diese innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau schriftlich zu erfolgen.

 

Artikel 7

 

§ 24 Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Abweichend von § 6 Abs. 2 GeschO kann der Oberbürgermeister den Vorsitz eines beschließenden Ausschusses einem Beigeordneten oder einem Mitglied des Ausschusses übertragen.“