12.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Zittau
Aufgrund
§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18.03.2003 (veröffentlicht im
Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2003, S. 55), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013, 2003
(veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2013, S. 822) hat
der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau am 26.03.2015 mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder die folgende 12. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung in der Fassung vom 20.11.2014 beschlossen:
Artikel
1
§
15 (Bürgerbegehren) erhält folgende neue Fassung:
Die
Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgerinnen und
Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss
von 5 von Hundert der
Bürger
der Stadt unterzeichnet sein.
Artikel
2
Die Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.