Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss über die Abwägung des Entwurfes und die Satzung des einfachen Bebauungs-planes Nr. XXVII "Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau"

 

I.

Die vorgebrachten Hinweise, Bedenken und Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Stadtteile von Zittau mit Ortsteil Pethau“

  - in der Fassung vom 03.05.2010, Auslegungszeitraum 21.06.2010 bis 23.07.2010 sowie

  - in der Fassung vom 22.03.2011, Auslegungszeitraum 18.05.2011 bis 22.06.2011 sowie

 

des Entwurfes des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau“

  - in der Fassung vom 22.03.2011 mit  redaktionellen Änderungen vom 27.09.2011,

    12.03.2012 und 02.10.2012 und der Begründung in der Fassung vom 15.11.2011 mit

    redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012 und 02.10.2012

            Auslegungszeitraum 18.10.2012 bis 19.11.2012 und

            Auslegungszeitraum 19.08.2014 bis 26.09.2014   

und aus der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und nach § 4a Abs. 3 BauGB am Entwurf des einfachen Bebauungsplans Nr. XXVII „Stadtteile von Zittau mit Ortsteil Pethau“

  - in der Fassung vom 03.05.2010

  - in der Fassung vom 22.03.2011

hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

siehe Anlage 1, Seiten 1 – 56

 

Die Bürger, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, sind von diesem Ergebnis in Kennt-nis zu setzen.

 

II.

Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748)), beschließt der Stadtrat der Großen Kreisstadt Zittau

 

den einfachen Bebauungsplan Nr. XXVII

„Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau"

 

bestehend aus:

der Planzeichnung (Teil A, s. Anlage 2 u.3),

Maßstab 1 : 5500, in der Planfassung vom 22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 27.09.2011 und 02.10.2012 und

den Textlichen Festsetzungen (Teil B, s. Anlage 4)

in der Fassung vom 22.03.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012 und 02.10.2012

als Satzung.

Der in der Planzeichnung umgrenzte räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans um-fasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aller Stadtteile von Zittau und des Ortsteils  Pethau mit Ausnahme folgender Gebiete:

  - Gebiete, die sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bzw.

    Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden;

  - die Fläche des zentralen Versorgungsbereichs  „Einkaufsinnenstadt“;

  - die Flächen der zentralen Versorgungsbereiche Nahversorgungslagen „Leipziger             Straße“ und

    „Südstraße“.

 

Aus der zeichnerischen Umgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich keine rechtsverbindliche Festlegung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 BauGB.

Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses  Bebauungsplans nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen sind, sind gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1 aus dem in der Planzeichnung umgrenzten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgenommen. Sie werden daher vom Geltungsanspruch dieses Bebauungsplans nicht erfasst.

Die Satzung des Bebauungsplanes Nr. XXVII „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Zittau mit Ortsteil Pethau“ tritt mit der Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum 10.01.2012 in Kraft.

Die Begründung in der Fassung vom 15.11.2011 mit redaktionellen Änderungen vom 12.03.2012, 02.10.2012 und 10.02.2015 (s. Anlage 5) wird gebilligt.